Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg.
1. Das OLG hat seine Entscheidung wie folgt begründet:
Die Verpflichtung des Ehemanns zur Kostenerstattung folge aus § 20 S. 2 RVG i.V.m. § 17b Abs. 2 S. 2 GVG. Im Fall der so genannten Diagonalverweisung sei das weitere Verfahren nach § 20 S. 2 RVG ein neuer Rechtszug. Dies treffe auf die vorliegende Verweisung durch den Zivilsenat des OLG an die Familienabteilung des Amtsgerichts zu, weshalb diese beiden Gerichte gebührenrechtlich keine Einheit bildeten. Nach der Kostengrundentscheidung vom 22.12.2016 habe der Ehemann die durch die Klage beim unzuständigen Gericht entstandenen Mehrkosten – mit Ausnahme der Gerichtskosten – zu tragen. Dies schließe neben den Kosten für das Verfahren vor dem LG auch die Kosten für das Berufungsverfahren vor dem OLG ein.
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Der Ehemann ist verpflichtet, die Kosten in der festgesetzten Höhe zu erstatten.
Gem. der Kostengrundentscheidung trägt der Ehemann die Mehrkosten, die durch die Anrufung des LG entstanden sind. Diese umfassen die Kosten sowohl des Verfahrens vor dem LG als auch des hieraus hervorgegangenen Berufungsverfahrens vor dem Zivilsenat des OLG. Gem. §§ 15 Abs. 2, 17 Nr. 1, 20 S. 2 RVG handelt es sich dabei um eigene gebührenrechtliche Angelegenheiten. Denn der Zivilsenat des OLG hat die Sache an ein zuvor noch nicht angerufenes Gericht eines niedrigeren Rechtszugs verwiesen (sog. Diagonalverweisung i.S.v. § 20 S. 2 RVG).
a) Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde ein, die Vorschrift des § 20 S. 2 RVG gelte nach ihrem Sinn und Zweck nur dann, wenn sich das zuerst angerufene Gericht als zuständig betrachte (vgl. dazu Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl., § 20 Rn 7). Auch Verweisungsfälle der vorliegenden Art, in denen zwar schon das zuerst angerufene Gericht seine Zuständigkeit verneint, aber – gleich aus welchem Grund – erst das höhere Gericht die Sache an das zuständige Gericht verweist, sind vom Anwendungsbereich des § 20 S. 2 RVG umfasst. Diese Vorschrift legt die Anzahl der Rechtszüge unabhängig davon fest, aus welchem Grund das höhere Gericht die Sache verweist. Für die von der Rechtsbeschwerde der Sache nach intendierte teleologische Reduktion findet sich keine Grundlage. Denn Sinn und Zweck der Regelung verlangen hier keine vom Wortlaut abweichende Auslegung (zu den Voraussetzungen der teleologischen Reduktion vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., Einl. Rn 49).
Richtig ist zwar, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 20 S. 2 RVG einen im Vergleich zur Horizontalverweisung nach § 20 S. 1 RVG typischerweise erhöhten anwaltlichen Aufwand berücksichtigt hat. Zum einen ist jedoch die Annahme, wonach unter den Fällen der so genannten Diagonalverweisung der anwaltliche Aufwand dann geringer ausfalle, wenn die Zuständigkeit bereits in erster Instanz streitig sei, nicht zwingend. Zum anderen widerspräche eine solche Differenzierung dem Regelungszusammenhang: Nach dem das RVG beherrschenden Grundsatz der Verfahrenspauschgebühr wird die anwaltliche Tätigkeit jeweils für eine ganze Gruppe von Einzeltätigkeiten unabhängig vom Umfang und Grad der im Einzelnen aufgewandten Mühe vergütet (Toussaint, in: Hartmann/Toussaint, KostR, 49. Aufl., § 15 RVG Rn 1).
b) Zutreffend sind die Vorinstanzen ferner davon ausgegangen, dass die anwaltlichen Gebühren und Auslagen für das Verfahren vor dem LG und dasjenige vor dem FamG jeweils selbstständig nach den dafür geltenden Vorschriften entstanden sind und eine Anrechnung untereinander nicht stattfindet. Die vom OLG nicht ausdrücklich erörterte Frage, ob im Fall des § 20 S. 2 RVG das erstinstanzliche Verfahren vor dem ursprünglich angerufenen Gericht und das Verfahren vor dem nach der Verweisung erstinstanzlich zuständigen Gericht dieselbe Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG bilden, ist allerdings streitig.
aa) Eine Auffassung bejaht dies. Die Regelung des § 20 S. 2 RVG führe nicht dazu, dass auch in diesem Verhältnis ein neuer Rechtszug vorliege (vgl. BayVGH NVwZ-RR 2010, 663; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl., § 20 Rn 8; Riedel/Sußbauer/Pankatz, RVG, 10. Aufl., § 17 Rn 9; Toussaint, in: Hartmann/Toussaint, KostR, 49. Aufl., § 20 RVG Rn 8). Vertreter dieser Auffassung haben die Gebühreneinheit zum Teil mit der – seit 1.8.2013 aufgehobenen – Regelung des § 15 Abs. 2 S. 2 RVG a.F. begründet (BayVGH NVwZ-RR 2010, 663; Toussaint, in: Hartmann/Toussaint, KostR, 49. Aufl., § 20 RVG Rn 8), zum Teil damit, dass hier – wie bei einer Horizontalverweisung – § 20 S. 1 RVG ebenfalls Geltung beanspruche (Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 24. Aufl., § 20 Rn 8; zur Vorgängerregelung des § 14 S. 1 BRAGO: Mümmler, JurBüro 1988, 290).
bb) Nach der Gegenmeinung handelt es sich auch insoweit um zwei verschiedene Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt könne in Fällen der vorliegenden Art jedes durchlaufene gerichtliche Verfahren gesondert abrechnen. Es gelte in diesen Fällen ausschließlich § 20 S. 2 RVG mit der Folge, dass alle Gebühren, einschließlich der Verfahrensgebü...