Das AG geht von einer wirksam zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergütungsvereinbarung aus. Danach sei die Klägerin berechtigt, ihren zeitlichen Aufwand für das Führen des Mandats der Beklagten mit 250,00 EUR netto pro Stunde sowie 1,5 % hieraus an Telefonkosten und anteiligen Kosten für Porti und Telefax für September und Oktober 2017 abzurechnen. Die von der Klägerin am 12.3.2019 erstellte Schlussrechnung sei eine ordnungsgemäße Berechnung gem. § 10 RVG, denn der Zeitraum der Leistungen sowie der Aufwand und die Nebenkosten seien benannt.
Von der Abrechnung der Klägerin waren nach Auffassung des AG aber Abzüge vorzunehmen, da die Klägerin im 5-Minuten-Takt abgerechnet habe, ohne dies mit der Beklagten zu vereinbaren. In den von der Klägerin verwandten Vertragsunterlagen, nämlich der Vergütungsvereinbarung und den Mandatsbedingungen, sei kein Abrechnungstakt erwähnt. Generell sei zwar ein Abrechnungstakt von 5 Minuten nicht unangemessen und könne in einer Vergütungsvereinbarung vereinbart werden. Sei jedoch keine Vereinbarung über eine Takt-Abrechnung geschlossen worden, so sei derjenige, der seinen zeitlichen Aufwand abrechne, verpflichtet, minutengenau abzurechnen. Dies sei jedenfalls bei einer Rechtsanwaltstätigkeit der Fall. Gerade bei der Rechtsanwaltstätigkeit sei es nicht ungewöhnlich, dass hintereinander z.B. Telefonate in verschiedenen Rechtssachen geführt oder verschiedene Angelegenheiten in unmittelbarer zeitlicher Nähe bearbeitet werden müssen, sodass hier eine minutengenaue Abrechnung erforderlich sei, um sicherzustellen, dass ein Mandant nur die Tätigkeit in seiner eigenen Rechtssache bezahle. Bei den heutigen modernen Zeiterfassungsmethoden sei es auch kein unvertretbarer Aufwand, eine minutengenaue Abrechnung zu erstellen. Da die Klägerin nicht dargelegt habe, inwiefern sie bei den einzelnen erfolgten Zeitaufschrieben wie viel Minuten aufgerundet habe, sei hier zugunsten der Beklagten jeweils die größtmögliche Aufrundung von 4 Minuten von den einzelnen Zeitabschnitten abzuziehen, sodass sich ein zeitlicher Aufwand für den Zeitraum vom 15.8. bis Ende August 2017 von 1 Minute, September 2017 von 2 Stunden 52 Minuten, Oktober 2017 2 Stunden 40 Minuten, November 2017 19 Minuten und Dezember 2017 12 Minuten ergeben. Zusammengerechnet sei somit von der Klägerin ein Zeitaufwand von 6 Stunden und 4 Minuten für die Zeit vom 15.8.2017 bis 31.12.2017 zu berechnen mit dem Stundensatz von 250,00 EUR netto nebst den vereinbarten pauschalierten Nebenkosten, was die folgende Abrechnung ergibt:
Zeithonorar für die Leistungen von 6 Stunden 4 Minuten = |
1.516,67 EUR |
Telefon (1,5 % vom Nettoumsatz gem. Vergütungsvereinbarung) = |
22,75 EUR |
Porto, Telefax (anteilig 09/17,10/17) = |
8,34 EUR |
Kostenrechnung insgesamt netto = |
1.547,76 EUR |
19 % Umsatzsteuer = |
294,07 EUR |
Endbetrag = |
1.841,83 EUR |