Neigt man der Auffassung zu, nach der die vereinbarte Terminsvertretervergütung nicht zu den gesetzlichen Auslagen des Prozessbevollmächtigten gehört, sind nach § 91 Abs. 1 S. 2 ZPO nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten Rechtsanwalt B i.H.v. 2.005,15 EUR erstattungsfähig. Darüber hinaus kann die Erstattungsfähigkeit der Terminsvertreterkosten nicht damit begründet werden, die Einschaltung des Terminsvertreters habe notwendige Terminsreisekosten des Prozessbevollmächtigten erspart. Denn der Partei sind ja über die gesetzlichen Gebühren und Auslagen ihres Prozessbevollmächtigten (ohne die Terminsvertretervergütung) hinaus keine weiteren Kosten angefallen.[7]

[7] S. OLG Stuttgart AGS 2017, 540 = RVGreport 2017, 428 [Hansens].

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