Der Antragsteller hatte beim LG Berlin im Mai 2021 den Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen zweier wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche gegen die Antragsgegner beantragt. Die Antragsgegnerin zu 1 ist ein Inkassounternehmen, die Antragsgegner zu 2 bis 5 sind deren Geschäftsführer. Das LG Berlin wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab, setzte den Streitwert auf 13.300,00 EUR fest und erlegte dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens auf.

Mit Schriftsatz vom 13.7.2021 haben die durch denselben Prozessbevollmächtigten vertretenen Antragsgegner die Kostenfestsetzung nach §§ 103 ff. ZPO beantragt, darunter eine 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV nebst einer 1,2-Gebührenerhöhung nach Nr. 1008 VV nach einen Gegenstandswert von 13.300,00 EUR. Auf den Gesamtbetrag der Gebühren und Auslagen haben die Antragsgegner ferner die Festsetzung von 19 % Umsatzsteuer, anteilig mit 4/5, beantragt. Dies haben sie damit begründet, die Antragsgegnerin zu 1 sei vorsteuerabzugsberechtigt, die Antragsgegner zu 2 bis 5 hingegen nicht.

Der Rechtspfleger des LG hat dem Kostenfestsetzungsantrag hinsichtlich der 1,3-Verfahrensgebühr, der weiteren Auslagen und der anteiligen Umsatzsteuer zu 4/5 entsprochen, ohne zuvor den Antragsteller zu dem Kostenfestsetzungsantrag zu hören.

Mit seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde hat der Antragsteller die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend gemacht, da ihm der zugrunde liegende Kostenfestsetzungsantrag nicht bekannt gegeben worden sei. Ferner hat der Antragsteller seine sofortige Beschwerde darauf gestützt, die Umsatzsteuer sei insgesamt abzusetzen. Die Antragsgegnerin sei nämlich in sämtlichen Unterlassungssachen vorsteuerabzugsberechtigt. Dies gelte auch für ihre mit in Anspruch genommenen Geschäftsführer. Es sei nämlich darauf abzustellen, ob die Geschäftsführer als Privatpersonen oder nur im Zusammenhang mit ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit für das Unternehmen in Anspruch genommen würden. Der letztgenannte Fall liege vor, sodass sie vorsteuerabzugsberechtigt seien.

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers hatte beim KG keinen Erfolg.

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