1. Grundsatz
Der Entscheidung ist zuzustimmen. Dies beruht bereits auf dem Umstand, dass den Beklagten zu 2 und 3 mangels Bestehens eines Vertragsverhältnisses zu dem Terminsvertreter für dessen Tätigkeit keine Kosten entstanden sind. Gesetzliche Gebühren und Auslagen für den Terminsvertreter, die jedenfalls dem Grunde gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO erstattungsfähig sein können, fallen nämlich nur dann an, wenn der Terminsvertreter von dem Mandanten selbst oder in dessen Namen beauftragt worden ist (BGH AGS 2011, 568 = RVGreport 2011, 398 [Hansens] = zfs 2011, 582 m. Anm. Hansens; OLG Koblenz AGS 2016, 152 und AGS 2018, 156). Hieraus folgert die ganz überwiegende Auffassung in der Rspr., dass dem Mandanten für die Tätigkeit des von ihm nicht beauftragten Terminsvertreters keine Kosten entstanden sind. Solche Kosten können auch nicht mit dem Hinweis auf fiktive, durch die Beauftragung des Terminsvertreters ersparte Reisekosten des Prozessbevollmächtigten geltend gemacht werden. Fiktive, also ersparte, Kosten können nämlich nur anstelle von tatsächlich angefallenen Kosten erstattungsfähig sein, die der Partei für die Terminswahrnehmung durch einen von ihr selbst nicht beauftragten Terminsvertreter jedoch gerade nicht angefallen sind (vgl. hierzu etwa auch LAG Berlin-Brandenburg AGS 2019, 436 m. Anm. N. Schneider = RVGreport 2019, 261 [Hansens]; LAG Nürnberg AGS 2019, 574 m. Anm. N. Schneider; LG Flensburg RVGreport 2018, 388 [Hansens]; OLG Koblenz, a.a.O.; OLG Hamm, a.a.O.; OLG Stuttgart, a.a.O.; OLG München, a.a.O.).
2. Pauschalhonorar des Terminsvertreters keine Aufwendung des Prozessbevollmächtigten
a) Auslagenbegriff
Nach Vorbem.7 Abs. 1 S. 2 VV kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 i.V.m. § 670 BGB) verlangen. Beauftragt der Prozessbevollmächtigte – wie hier – den Terminsvertreter im eigenen Namen, stellt die von diesem aufgrund der Vereinbarung geschuldete Vergütung des Terminsvertreters keine Aufwendung des Rechtsanwalts in diesem Sinne dar. Die Tätigkeit des Terminsvertreters dient nämlich der Erfüllung der eigenen vertraglichen Pflichten des Prozessbevollmächtigten, die er aufgrund des mit dem Mandanten geschlossenen Anwaltsdienstvertrages schuldet. Gem. § 613 S. 1 BGB hat der Rechtsanwalt die Dienste nämlich im Zweifel persönlich zu leisten. Schaltet der Prozessbevollmächtigte für die nach dem Gesetz von ihm selbst geschuldete Tätigkeit einen anderen Rechtsanwalt ein, hat er die hierdurch ausgelöste Vergütung selbst zu tragen. Dafür kann der Hauptbevollmächtigte seinem Auftraggeber die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV in Rechnung stellen, obwohl er selbst den Verhandlungstermin nicht wahrgenommen hat. Nach § 5 RVG kann der Hauptbevollmächtigte nämlich die Vergütung für eine Tätigkeit abrechnen, die er nicht persönlich vorgenommen hat, sondern die er – wie auch hier im Falle der Terminsvertretung durch den Terminsvertreter – durch einen anderen Rechtsanwalt hat erbringen lassen.
b) Doppelte Berechnung
Würde man die von dem Hauptbevollmächtigten an den Terminsvertreter aufgrund der internen Vereinbarung zwischen den Rechtsanwälten geschuldete Pauschalvergütung als erforderliche Aufwendung i.S.v. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV qualifizieren, so könnte der Prozessbevollmächtigte "doppelt kassieren", nämlich einmal die Terminsgebühr für den von ihm selbst gar nicht wahrgenommenen Verhandlungstermin und die an den Terminsvertreter gezahlte Pauschalvergütung. Findige Rechtsanwälte könnten hieraus ein Geschäftsmodell entwickeln, für eigentlich von ihnen selbst geschuldete Tätigkeiten andere Rechtsanwälte gegen Zahlung eines vereinbarten Honorars tätig werden zu lassen. So könnte bspw. der Prozessbevollmächtigte, der lediglich die Information entgegengenommen hat, das weitere Betreiben des Geschäfts, wie etwa für die Fertigung und die Einreichung der Klageschrift und weiterer Schriftsätze, gegen Pauschalhonorar einem anderen Rechtsanwalt übertragen hat, neben der vollen Verfahrensgebühr auch das vereinbarte Pauschalhonorar abrechnen. Dieses Geschäftsmodell könnte man praktisch auf alle in einem Rechtsstreit anfallenden Gebühren, neben der hier in Rede stehenden Terminsgebühr bspw. auch auf die Einigungsgebühr übertragen. Der Prozessbevollmächtigte könnte dann sämtliche Gebühren, die durch die Tätigkeiten der anderen Anwälte ausgelöst worden sind, über § 5 RVG dem Mandanten und – folgte man der hier abgelehnten Gegenmeinung – die den anderen Anwälten aufgrund der mit diesen getroffenen Vergütungsvereinbarungen geschuldeten Honorare als eigene Auslagen i.S.v. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV abrechnen.
c) Die Gegenauffassung
N. Schneider zitiert in seinem Beitrag in AGS 2022, 529, 533 mehrere Entscheidungen von Amts- und Landgerichten, die gleichwohl die Auffassung vertreten haben, das an den Terminsvertreter gezahlte vereinbarte Honorar sei als Auslage des Hauptbevollmächtigten i.S.d. Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV anzusehen. Dabei handelt es sich bei manchen Entscheidungen um Kostenfestsetzungsbeschlüsse von Rechts...