1. Der Rechtspfleger hat im Rahmen der Kostenausgleichung die von der Klägerin in Höhe von 5.649,80 EUR aus einem Gegenstandswert von 910.449,08 EUR geltend gemachte Verfahrensgebühr gem. Nr. 3100 VV unter Hinweis auf die Vorbem. 3 Abs. 4 VV um 2.824,90 EUR gekürzt. Das entspricht nicht den gesetzlichen Vorgaben und bedarf – unabhängig davon, dass der unter Einbeziehung der Mehrwertsteuer mit 3.385,43 EUR angenommene Brutto-Kürzungsbetrag falsch berechnet wurde – der Korrektur.
2. Dabei ist nach Maßgabe des bisherigen Parteivortrags von folgenden Erwägungen auszugehen:
a) Unter den Parteien besteht – im Anschluss an den Beklagtenschriftsatz im Vergleichsweg festgeschrieben – Einigkeit darüber, dass zu Lasten der Klägerin auf der Grundlage eines Gegenstandswerts von 954.381,03 EUR gem. § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO eine Geschäftsgebühr von 3.372,00 EUR erfallen ist.
b) Diese Geschäftsgebühr ist in Anwendung von § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO, der nach § 61 Abs. 1 S. 1 RVG maßgeblich blieb, auf die gerichtliche Verfahrensgebühr der Nr. 3100 VV anzurechnen, soweit der Geschäftsgegenstand, aus dem sie erwachsen ist, in das gerichtliche Verfahren überging. Eine solche Anrechnung ist nach der eindeutigen Normvorgabe geboten (vgl. BGH NJW 2008, 1323, 1324, wonach der früher vielfach gewählte umgekehrte Weg, die Gebühr für das Verfahren auf die Geschäftsgebühr anzurechnen, gegen den klaren Gesetzeswortlaut verstieß).
Entsprechend den – freilich teilweise nur mit Näherungswerten arbeitenden – Darlegungen der Klägerin in der Beschwerdeschrift sind von dem Gegenstandswert von 954.381,03 EUR, der der Bemessung der Gebühr nach § 118 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO zugrunde liegt, 495.381,03 EUR eingeklagt worden. Knüpft man daran an, sind 51,906 % der Geschäftsgebühr von 3.372,00 EUR, mithin 1.750,27 EUR, von der Verfahrensgebühr von 5.649,80 EUR in Abzug zu bringen.
Demgegenüber hat die Beklagte vorgetragen, der Gegenstandswert von 910.449,08 EUR für die Verfahrensgebühr sei uneingeschränkt in dem Gegenstandswert für die Geschäftsgebühr enthalten. Trifft dies zu, ergibt sich eine Anrechnung von 95,397 % des Betrags von 3.372,00 EUR, nämlich von 3.216,79 EUR.
Es wird Sache der Beklagten sein, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass von den Positionen, auf denen die gerichtliche Streitwertfestsetzung von 910.449,08 EUR beruht, mehr als 495.381,03 EUR durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin vorprozessual verfolgt wurden. Nur dann ist eine Anrechnung nach § 118 Abs. 2 S. 1 BRAGO möglich, die über das hinausgeht, was die Klägerin konzediert.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz.