Die nach § 269 Abs. 5 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.

Der Kostenerstattungsanspruch der Beklagten ist gem. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt.

Für den nicht titulierten Anspruch auf Kostenerstattung gilt die regelmäßige Verjährungsfrist aus § 195 BGB. Die vom LG für seinen abweichenden Standpunkt angeführte Vorschrift von § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB gilt demgegenüber für rechtskräftig titulierte Kostenerstattungsansprüche, die dem Grunde nach schon durch das Urteil festgestellt werden (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Palandt/Heinrichs, 67. Aufl. 2008, Rn 11 zu § 197 BGB). Eine solche Grundentscheidung ist hier in unverjährter Zeit nicht ergangen.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt gem. § 199 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat. Dies ist hier der Ablauf des Jahres 2004, denn in diesem Jahr wurde die Klage auf Grundlage einer Verständigung der Parteien zurückgenommen, womit der Anspruch auf Erstattung der Kosten gem. §§ 91, 269 Abs. 3 ZPO entstanden ist. Die Verjährungsfrist lief damit am 31.12.2007 ab.

Der Anspruch ist geltend gemacht worden mit Schriftsatz vom 16.9.2004, der am 30.9.2004 bei Gericht eingegangen ist. Eine Hemmung des Laufs der Verjährungsfrist entsprechend § 204 Abs. 1 BGB ist damit aber nicht bewirkt worden, denn der Schriftsatz ist erst aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden vom Februar 2008 zugestellt worden. Schon wegen des Zeitlaufs kann damit von einer demnächst erfolgenden Zustellung nicht mehr ausgegangen werden.

Eine Hemmung der Verjährung bewirkende Nachfragen der Beklagten sind in der Akte nicht feststellbar.

Auch der Kostenfestsetzungsantrag gem. § 103 Abs. 2 ZPO vom 28.12.2007, der per Fax vorab an diesem Tag bei Gericht eingegangen ist, konnte die Verjährungsfrist nicht hemmen. Zwar mag auch ein solcher Antrag zur Hemmung der Frist grundsätzlich geeignet sein (siehe zu § 19 BRAGO – jetzt § 11 RVG: BGH NJW 1981, 825). Hier ist aber nicht feststellbar, dass der Antrag überhaupt bei der Klägerin zugestellt worden ist. Es kann also wiederum nicht davon ausgegangen werden, dass die Zustellung demnächst erfolgt ist. Eine Privilegierung wie bei der gegen die eigene Partei gerichteten Festsetzungsanträge, die den Eingang des Antrags für die Hemmung der Verjährung ausreichen lassen, kommt hier nicht in Betracht. Der BGH hat in der soeben zitierten Entscheidung auf den Gesetzeswortlaut von ehemals § 19 Abs. 6 BRAGO abgestellt (jetzt § 11 Abs. 7 RVG). Nach dem Gesetzestext wird die Verjährung schon durch den Antrag gehemmt und eine solche Regelung gibt es nicht in den §§ 103 ff. ZPO, in denen die vereinfachte Festsetzung der Kosten gegenüber dem zur Erstattung verpflichteten Gegner geregelt ist. Insoweit muss es also bei dem Zustellerfordernis von § 204 Abs. 1 BGB verbleiben.

Die Verjährungseinrede der Klägerin greift nach allem durch, was zur Folge haben muss, dass der Anspruch auf Erstattung der Kosten nicht mehr mit einer Kostengrundentscheidung tituliert werden kann.

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