Die Entscheidung über die Erinnerung des Rechtsanwalts wird an die Rechtspflegerin zur Entscheidung zurückgegeben. Denn zuständig zur Entscheidung über die (Erst-)Erinnerung nach § 56 Abs. 2 S. 1 RVG ist der Rechtspfleger, nicht der Richter (so auch: Hartmann, KostG, 38. Aufl. (2008), § 56 RVG, Rn 21, 8; LG Mönchengladbach BeckRS 2008, 26402; AG Lübeck Rpfleger 1984, 75; a.A. Schoreit/Groß, Beratungshilfe/Prozesskostenhilfe, 9. Aufl. (2008) m. w. Nachw.; OLG Düsseldorf NJOZ 2005, 61; Lappe, Rpfleger 1984, 76; LG Mönchengladbach Rpfleger 1989, 245).
Für die Festsetzung der Gebühren für die Beratungshilfe eines Rechtsanwaltes ist nach §§ 44, 55 RVG der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle zuständig. Gegen diese Entscheidung ist nach § 56 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 RVG die Erinnerung der Landeskasse oder des Rechtsanwaltes zulässig. Über diese Erinnerung entscheidet abschließend der Rechtspfleger als Gericht des ersten Rechtszuges, weil das zugrunde liegende Verfahren (Bewilligung von Beratungshilfe) dem Rechtspfleger gem. § 3 Nr. 3 f i.V.m. § 24a RPflG übertragen ist.
Unerheblich ist, ob im konkreten Einzelfall die Rechtspflegerin oder – wie in dieser Angelegenheit – die Urkundsbeamtin über die Bewilligung von Beratungshilfe entschieden hat. Unerheblich ist auch, ob die Rechtspflegerin und die Urkundsbeamtin, die im Verfahren über die Bewilligung von Beratungshilfe bzw. über die Vergütungsfestsetzung entschieden haben, personenidentisch sind.
Nach der gegenteiligen Auffassung sei über die Erinnerung nicht der Rechtspfleger, sondern der Richter zur Entscheidung berufen (vgl. die Nachweise oben). Dieser Auffassung ist jedenfalls seit dem Ersten Justizmodernisierungsgesetz vom 24.8.2004 (BGBl 2004 I, 2198) nicht mehr zu folgen. Bis zum Inkrafttreten des Ersten Justizmodernisierungsgesetzes bestimmte § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG, dass ein Rechtspfleger nicht befugt war, über Anträge zu entscheiden, die auf die Änderung einer Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle gerichtet waren, und diese Aufgabe dem Richter vorbehielt. Aus § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG folgerte die gegenteilige Auffassung, dass der Rechtspfleger über eine Erinnerung gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten über die Festsetzung der Beratungshilfevergütung nicht entscheiden dürfe und deswegen der Richter zuständig sei. Jedoch hielt das Erste Justizmodernisierungsgesetz an § 4 Abs. 2 Nr. 3 RPflG nicht mehr fest (vgl. auch BT-Drucks. 15/1508, 29). Die Bedenken der gegenteiligen Auffassung können deshalb nicht mehr durchgreifen.
Die Zuständigkeit eines Richters des AG kann sich im Rahmen des Verfahrens zur Festsetzung der anwaltlichen Vergütung erst mit der Anfechtung des (Erst-)Erinnerungsbeschlusses des Rechtspflegers ergeben. Soweit eine Beschwerde nach § 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 3–8 RVG gegen den Erinnerungsbeschluss nicht gegeben ist, ist die sogenannte Zweiterinnerung, die befristete Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 2 RPflG, zulässig. Über diese befristete Rechtspflegererinnerung entscheidet das AG gem. § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG durch einen Richter.