Die sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg, weil die Rechtspflegerin zu Recht eine Abhilfe abgelehnt hat.

Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob nicht bereits die Klage von der Wohnungseigentümergemeinschaft hätte erhoben werden können und müssen. Die Anregung des Klägervertreters, das Rubrum des Verfahrens auf Klägerseite dahingehend zu ändern, dass Klägerin die Wohnungseigentümergemeinschaft, vertreten durch die Verwalterin, ist, konnte die Erhöhung der Verfahrensgebühr gem. Nr. 1008 VV nicht rückwirkend entfallen lassen. Diese ist bereits durch die Klageerhebung mit den mehreren Auftraggebern auf der Klägerseite entstanden. Fraglich kann allenfalls die Notwendigkeit der Klageerhebung durch mehrere Kläger und damit deren Erstattungsfähigkeit sein.

Hier scheitert die Festsetzung der Erhöhung der Verfahrensgebühr nach Nr. 1008 VV bereits daran, dass eine Verrechnung mit der erhöhten Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens zu erfolgen hat (Vorbem. 3 Abs. 5 VV). Im selbstständigen Beweisverfahren würde die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV in Höhe von 1.560,00 EUR aus einem Streitwert von 72.203,75 EUR gem. Nr. 1008 VV um 2.400,00 EUR auf 3.960,00 EUR erhöht. Die entsprechende Festsetzung erfolgte im Kostenfestsetzungsbeschluss. Da es sich bei der Nr. 1008 VV nicht um eine eigenständige Gebühr handelt, sondern darin geregelt ist, um wie viel die Verfahrens- oder Geschäftsgebühr sich bei der Vertretung mehrerer Personen erhöht (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 3), ist auch die erhöhte Verfahrensgebühr des Hauptsacheverfahrens auf die erhöhte Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens anzurechnen. Die 1,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV in Höhe von 1.772,60 EUR aus einem Streitwert von 38.955,00 EUR war im Hauptsacheverfahren erhöht um 1.804,00 EUR auf 2.976,60 EUR. Da somit die Verfahrensgebühr des Beweisverfahrens einschließlich der Erhöhung die entsprechende Gebühr des Hauptsacheverfahrens übersteigt, war für eine Festsetzung im Hauptsacheverfahren kein Raum.

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