I. Die weitere Beschwerde ist zulässig. Sie betrifft die Festsetzung einer nach § 55 RVG zu gewährenden Anwaltsvergütung, richtet sich gegen eine landgerichtliche Beschwerdeentscheidung und wurde in den Gründen des angefochtenen Beschlusses wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage ausdrücklich zugelassen. Die weitere Beschwerde ist somit statthaft (§ 56 Abs. 2 S. 1, § 33 Abs. 6 RVG); auch wurde sie form- und fristgerecht eingelegt.
II. Zuständig für die Entscheidung über den Rechtsbehelf ist der Senat als Kollegialspruchkörper. Zwar wurde die angefochtene Entscheidung von einem originären Einzelrichter erlassen. Dies war jedoch, wie noch darzulegen sein wird (III.), im konkreten Fall unzulässig. Bei einer Beschwerdeentscheidung durch die vollbesetzte Beschwerdekammer wäre von vornherein klar gewesen, dass auch beim OLG der Senat als Kollegialspruchkörper entscheidet. § 33 Abs. 8 RVG, der in Beschwerdesachen eine Einzelrichterzuständigkeit begründen könnte, ist auf Entscheidungen beim (ersten) Beschwerdegericht zugeschnitten. Die Fallgestaltung, dass das OLG im Rahmen der weiteren Beschwerde über eine Einzelrichterentscheidung des Beschwerdegerichts zu befinden hat, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Es bleibt daher beim Grundsatz des § 122 GVG, wonach die Senate der OLG in der Besetzung von drei Mitgliedern entscheiden.
III. Das Rechtsmittel des Bezirksrevisors führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, weil weder die Sachentscheidung selbst noch die Zulassung der weiteren Beschwerde vom gesetzlichen Richter erlassen wurde. Das ergibt sich aus Folgendem:
Die angefochtene Beschwerdeentscheidung wurde vom (damaligen) Vorsitzenden der 7. Zivilkammer des LG getroffen. Auch wenn dies im Beschluss nicht ausdrücklich klargestellt ist, handelte er hierbei nicht als Vorsitzender des Spruchkörper-Kollegiums, sondern als originärer Einzelrichter (§ 33 Abs. 8 i.V.m. § 56 Abs. 2 S. 1 RVG). Als solcher wäre er zwar im Regelfall für die Beschwerdeentscheidung zuständig gewesen, weil die vom Beschwerdegericht überprüfte Entscheidung des AG Straubing ebenfalls von einem Einzelrichter stammte. Im konkreten Fall handelte es sich aber nach eigener Einschätzung des Einzelrichters um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (gerade deshalb ließ er die weitere Beschwerde zu). In Rechtssachen von grundsätzlicher Bedeutung hat jedoch der Einzelrichter die Entscheidung nicht selbst zu treffen, sondern sie dem Beschwerdegericht in der nach dem GVG vorgeschriebenen Besetzung zu übertragen (§ 33 Abs. 8 S. 2 RVG). Vorliegend wäre das die außer mit dem Vorsitzenden noch mit zwei weiteren Mitgliedern besetzte Zivilkammer gewesen (§ 75 GVG). Dass der Einzelrichter die Beschwerdeentscheidung allein traf, ist im Ergebnis als – wenn auch unbeabsichtigter – Verstoß gegen das in Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG verankerte Gebot des gesetzlichen Richters zu werten.
Dieser von Amts wegen zu beachtende Verstoß führt, wie der BGH in vergleichbarem Zusammenhang wiederholt entschieden hat, zur Aufhebung der Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht (BGH, Beschl. v. 17.9.2009 – V ZB 44/09; BGHZ 154, 200; Zöller/Heßler, ZPO, 27. Aufl., § 568 Rn 7, je m.w.N.). Das gilt unabhängig davon, ob ein Grund, die weitere Beschwerde zuzulassen, tatsächlich gegeben war (BGH NJW-RR 2004, 1717).
Der (nunmehrige) Einzelrichter wird zunächst zu befinden haben, ob er der Rechtssache weiterhin grundsätzliche Bedeutung beimisst oder nicht (vgl. unten IV. 3). Im ersten Fall hat er die Sache dem Kollegialspruchkörper zu übertragen, im zweiten Fall kann er allein entscheiden.
IV. Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin:
Zur Begründung seines Standpunkts, wonach sich die Auslagenpauschale nach den niedrigeren Gebühren des § 49 RVG bemisst, beruft sich der Bezirksrevisor auf mehrere Gerichtsentscheidungen, namentlich des OLG Nürnberg – 13. Zivilsenat, des OLG Bamberg und des OLG Düsseldorf. Diese seien zwar zur Beratungshilfe ergangen; für die Prozesskostenhilfe-Vergütung gelte aber nichts anderes. Die Schlussfolgerung, dass für die Auslagenpauschale im Rahmen der Prozesskostenhilfe nichts anderes gelten könne als für die Auslagenpauschale bei der Beratungshilfe, erweist sich jedoch bei näherer Untersuchung als nicht tragfähig.
1. Richtig ist, dass sich die Auslagenpauschale für Beratungshilfe nach mittlerweile ganz überwiegender und vom Senat geteilter Meinung nicht nach den (fiktiven) gesetzlichen Regelgebühren bemisst, sondern nach den (niedrigeren) Gebühren für Beratungshilfe (OLG Nürnberg – 13. Zivilsenat – Rpfleger 2008, 504; 4. Zivilsenat, Beschl. v. 23.6.2007–4 W 143/08; OLG Bamberg JurBüro 2007, 645; OLG Düsseldorf RVGreport 2007, 467 = AGS 2007, 630; OLG Hamm FamRZ 2009, 721; KG RVGreport 2008, 433; Hartmann, KostG, 39. Aufl., Rn 4, 8 zu Nr. 7001, 7002 VV; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Rn 34 zu Nrn. 7001–7002 VV; Bräuer, in: Bischof u.a., RVG, 18. Aufl., Rn 28. ff. zu Nrn. 700...