Herausgegeben von Dr. Peter Gerhardt, Prof. Dr. Bernd Heintschel-Heinegg und Rechtsanwalt und FAFamR Michael Klein. Verlag Wolters Kluwer – Luchterhand. 7. Aufl. 2009. XXIII, 2287 S. 134,00 EUR.
Rechtzeitig zum Inkrafttreten des FGG-ReformG zum 1.9.2009, unter Berücksichtigung der Güterrechtsreform und der Strukturreform zum Versorgungsausgleich überzeugt das Werk auch in der aktualisierten 7. Aufl. Ein exzellentes Autorenteam, bestehend aus 20 erfahrenen Praktikern, hat die jeweiligen Kapitel unter Berücksichtigung der erheblichen Neuerungen im Familienrecht neu bearbeitet, und zwar so, dass der Anwender in die Lage versetzt ist, das seit dem 1.9.2009 geltende Recht schnell und sicher anzuwenden. Für Verfahren, die vor dem 1.9.2009 eingeleitet worden sind und für die das sechste Buch der ZPO und das FGG nach wie vor gelten, verweist Seiler im ersten Kapitel des Handbuchs auf die Vorauflage. Das erscheint konsequent und ermöglicht einen übersichtlichen Einsieg in das neue Verfahrensrecht. Die Zuständigkeit der Familiengerichte ist durch das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit erheblich erweitert worden, insbesondere fallen jetzt auch Adoptionssachen (§§ 186 ff. FamFG), sämtliche Verfahren, die sich nach dem GewaltschutzG richten und sonstige Familiensachen (§ 266 FamFG, z.B. Verfahren auf Gesamtschuldnerausgleich und Mitwirkungshandlungen bei der Einkommensteuererklärung etc.) in den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte. In das zweite Kapitel arbeitet Heintschel-Heinegg die wesentlichen Neuerungen in Ehesachen ein, wobei insbesondere auf die Vorschrift des § 130 Abs. 1 FamFG zu verweisen ist, wonach die Rechtshängigkeit der Ehesache als beendet fingiert wird, wenn die Antragstellerseite nicht erscheint. Sorgerecht, Umgangsrecht und Herausgabe des Kindes werden nunmehr als Kindschaftssachen i.S.d. §§ 111, 151 FamFG bezeichnet. Die neuen Begrifflichkeiten wurden insoweit in das vierte Kapitel eingearbeitet. Berücksichtigt worden ist erwartungsgemäß auch das Gesetz zur Erleichterung familiengerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls vom 4.7.2008. Das fünfte Kapitel berücksichtigt die Abschaffung des Vormundschaftsgerichts; seit dem 1.9.2009 ist für alle Genehmigungstatbestände nunmehr das Familiengericht zuständig. Dem auch in der Praxis einen Schwerpunkt bildenden Unterhaltsrecht verleiht Gerhardt fundierte Aktualität sowohl durch Erläuterung und Darstellung des am 1.1.2008 in Kraft getretenen UnterhaltsrechtsänderungsG als auch durch Einführung der neuen verfahrensrechtlichen Grundsätze, z.B. in einstweiligen Anordnungsverfahren, die nach der geltenden Rechtslage nunmehr unabhängig von der Einleitung eines Hauptsacheverfahrens zulässig sind (§ 51 Abs. 3 S. 1 FamFG). Auch die Abänderung von Unterhaltstiteln hat nach dem FamFG Neuerungen erfahren, die selbstverständlich eingearbeitet worden sind. So regelt § 238 Abs. 3 FamFG jetzt ausdrücklich, dass es sich bei der Zeitschranke um eine Zulässigkeitsvoraussetzung für das Abänderungsverfahren handelt. Im 7. Kapitel wird darauf verzichtet, allein auf das seit dem 1.9.2009 geltende Recht abzustellen, da durch die Übergangsvorschrift des § 111 FGG-ReformG z.B. durch Abtrennung eines Versorgungsausgleichsverfahrens aus "altem auch schnell neues Recht" werden kann und die zweispurige Darstellung für den Spezialisten unverzichtbar ist. Das 7. Kapitel enthält eine wesentliche Neubearbeitung. Die §§ 1587a bis i BGB sind aufgehoben und überwiegend in das neu eingeführte Versorgungsausgleichsgesetz übernommen worden, auf das § 1587 BGB verweist. Zu beachten ist, dass Leistungen aus der betrieblichen Altersversorgung nunmehr unabhängig von der Leistungsform in den Versorgungsausgleich fallen mit der Folge, dass auch eine auf ein Kapital gerichtete Altersversorgung nicht mehr im Güterrecht auszugleichen ist. Das so genannte Rentnerprivileg ist nach neuer Rechtslage entfallen. In Ehewohnungs- und Hausshaltssachen ist darauf hinzuweisen, dass es die HausratsVO nicht mehr gibt. Auch aus diesem Grunde war eine Neubearbeitung des achten Kapitels erforderlich. Die Güterrechtsreform ist in das neunte Kapitel eingearbeitet worden. Da nach § 111 Nr. 10 FamFG auch für die sonstigen Familiensachen nunmehr die Zuständigkeit des Familiengerichts besteht, musste auch das zehnte Kapitel grundlegend erweitert und neu bearbeitet werden. Auch alle anderen Kapitel sind auf aktuellem Gesetzes- und Rechtsprechungsstand. Hervorzuheben ist, dass durch § 2 FGG-ReformG dem Familienrechtler ein eigenes Gerichtskostengesetz (FamGKG) offeriert wird, das in das 17. Kapitel unter Berücksichtigung sämtlicher Vorschriften zu den neuen Verfahrenswerten eingearbeitet worden ist. Das aus 81 Seiten bestehende Stichwortverzeichnis bürgt für das Auffinden jeder familienrechtlichen Fragestellung und der Möglichkeit ihrer Beantwortung. Eine Bereicherung stellt das Online-Portal dar. Es können stets die aktuellen Gesetzesfassungen sowie die Rechtspre...