Wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs ein von den Prozessbevollmächtigten ausgehandelter und protokollierter Vergleich widerrufen und anschließend von den Parteien unmittelbar ohne Mitwirkung ihrer Prozessbevollmächtigten in abgeänderter Form erneut geschlossen, so entsteht den Prozessbevollmächtigten dafür eine Einigungsgebühr.

LG Offenburg, Urt. v. 14.1.2010–1 S 113/09

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