Rz. 128
Die Mitwirkung des Anwalts muss zumindest mitursächlich für den Abschluss der Einigung gewesen sein; sie muss also eine nicht hinwegzudenkende Handlung darstellen. Eine Mitursächlichkeit des Anwalts ist insbesondere in folgenden Fällen gegeben:
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Der Anwalt prüft und begutachtet einen Einigungsvorschlag der Gegenseite oder berät den Mandanten über Umfang und Auswirkungen des Einigungsangebots der Gegenseite, worauf die Einigung abgeschlossen wird. |
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Der Anwalt fertigt einen Vertragsentwurf, der später – ohne Beteiligung des Anwalts – von den Parteien unverändert so abgeschlossen wird. |
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Der vom Anwalt ausgearbeitete Einigungsvorschlag wird zunächst nicht angenommen; später schließen die Parteien jedoch allein oder durch einen anderen Anwalt die Einigung doch noch. |
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Der unter Mitwirkung des Anwalts protokollierte Vergleich wird widerrufen. Sodann schließen die Parteien (ohne Anwalt) den gleichen bzw. einen weitgehend entsprechenden Vergleich. |
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Die Parteien haben bereits eine Einigung unter Widerrufsvorbehalt geschlossen. Der Anwalt berät den Mandanten und empfiehlt ihm, das Widerrufsrecht nicht auszuüben, was auch geschieht. |
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Der Anwalt holt eine zur Wirksamkeit der Einigung erforderliche Genehmigung ein. |
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Der Anwalt hat die Einigung nur protokolliert, sie aber selbst nicht ausgehandelt: Grundsätzlich genügt die bloße Protokollierung nicht, um eine Einigungsgebühr auszulösen, da die Einigung in aller Regel bereits vorher wirksam geschlossen ist und die Protokollierung lediglich noch deklaratorischen Charakter hat. Soll ausnahmsweise gemäß § 154 Abs. 2 BGB die Einigung erst mit ihrer Protokollierung zustande kommen oder ist die Einigung formbedürftig, so dass erst mit Wahrung der Form des § 127a BGB (Protokollierung als Vergleich) die Einigung wirksam wird, ist die Mitwirkung des Anwalts ursächlich, so dass er für die Protokollierung die Einigungsgebühr erhält. |
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Der Anwalt greift auf eine zwischen den Parteien schon ausgearbeitete Scheidungsfolgenregelung zurück, wobei aber auf seine Initiative einzelne Punkte angepasst bzw. neu geregelt werden. |
Rz. 129
Dagegen fehlt die Ursächlichkeit in folgenden Fällen:
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Der Mandant schließt die Einigung später selbst ab, nachdem der Rechtsanwalt von der Annahme des gegnerischen Einigungsvorschlags abgeraten hat. |
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Der Anwalt erklärt, die Einigungsverhandlungen seien gescheitert; anschließend schließen die Parteien allein oder unter Mitwirkung eines anderen Anwalts die Einigung doch noch. |
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Der Anwalt ist lediglich mit der Protokollierung einer bereits abgeschlossenen – nicht formbedürftigen – Einigung beauftragt. |
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Der Anwalt spricht lediglich eine allgemeine Empfehlung aus, den Streit gütlich beizulegen, ohne sich an konkreten Einigungsverhandlungen zu beteiligen. |
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Der Anwalt hat lediglich tatsächliche und rechtliche Informationen zum Abschluss einer von anderen Anwälten oder den Parteien ausgehandelten Einigung beigetragen. |
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Die Forderung wird mit Zustimmung des Gläubigervertreters in Raten durch den Gerichtsvollzieher eingezogen. |
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Der Anwalt erscheint im Termin erst, nachdem bereits mit dem Diktat des Einigungstextes begonnen wurde, und es ist nicht ersichtlich, welchen Beitrag er zum Abschluss der Einigung noch geleistet haben soll. |
Rz. 130
Sind mehrere Anwälte tätig, so kann grundsätzlich für jeden von ihnen die Einigungsgebühr anfallen, so z.B. auch für den Verkehrsanwalt und den Terminsvertreter. Erforderlich ist allerdings, dass jeder der Anwälte mitgewirkt hat.
Rz. 131
Dem Verkehrsanwalt oder dem Terminsvertreter erwächst eine Einigungsgebühr nur, wenn ihre Mitwirkung ausschlaggebend für das Zustandekommen der Einigung war. Die bloße Beratung hinsichtlich der einigungsweisen Beendigung des Rechtsstreits oder die bloße Übermittlung des Einigungsvorschlags an den Prozessbevollmächtigten lösen dagegen noch keine Einigungsgebühr aus. Der Verkehrsanwalt muss vielmehr beratend oder vermittelnd in die Einigungsverhandlungen eingegriffen haben, um die Einigungsgebühr zu verdienen.
Rz. 132
Der Terminsvertreter, der lediglich eine Einigung protokollieren soll (VV 3403), erhält grundsätzlich keine Einigungsgebühr, da die Einigung in aller Regel zwischen den Hauptbevollmächtigten bereits ausgehandelt ist und die Einigung lediglich noch deklaratorisch protokolliert werden soll. Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn die Einigung formbedürftig ist und erst mit Protokollierung wirksam wird (§ 127a BGB). Daher erhält der "Fluranwalt" in Familiensachen die Einigungsgebühr, soweit die Einigung formbedürftig war, insbesondere bei einer Einigung über den Zugewinn- oder den Versorgungsausgleich (§§ 1278 Abs. 3 S. 2, 1587o BGB), nicht dagegen auch bei einer Einigung über den Unterhalt, da diese formlos möglich ist.
Hat der Unterbevollmächtigte im Gerichtstermin dagegen die Vergleichsverhandlungen geführt, so entsteht bei ihm die Einigungsgebühr. Prüft der Prozessbevollmächtigte (...