1. Die Erinnerung ist zum Teil zulässig. Der Kostenfestsetzungsbeschluss datiert auf den 11.6.2009 und wurde der Erinnerungsführerin (nach der schwer leserlichen Datumsangabe auf dem Empfangsbekenntnis) unter dem 25.6.2009 bekannt gegeben. Die dagegen eingelegte Erinnerung des Bevollmächtigten v. 27.7.2009, die am 27.7.2009 vorab per Fax beim SG einging, war damit fristgerecht eingelegt worden. Nach § 197 Abs. 2 i.V.m. § 178 SGG kann gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten das Gericht angerufen werden. Das statthafte Rechtsmittel ist daher die Erinnerung. Es ergibt sich zwar keine ausdrückliche Verweisung auf § 178 SGG, diese ergibt sich aber aus der Systematik des SGG und dem Wortlaut des § 178 SGG. Die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 197 Abs. 2 SGG sind erfüllt. Insbesondere ist die Erinnerung auch im Namen der Klägerin erhoben worden, obschon dies aus dem Schriftsatz des Bevollmächtigten nicht hervorgeht. Nach Auslegung dessen, unter Berücksichtigung der Vollmachtsurkunde, die auch für Kostensachen ("Folgeverfahren aller Art") erteilt wurde, muss (noch) davon ausgegangen werden, dass der Rechtsbehelf zugunsten der Klägerin eingelegt wurde.

Der Urkundsbeamte hat der Erinnerung nicht abgeholfen, so dass diese der Kammer zur Entscheidung vorzulegen war (vgl. Leitherer, in: Meyer-Ladewig SGG, 9. Aufl., § 197 Rn 10).

Die Gebührenvorschriften des VV sind nach dem RVG anwendbar. Nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 RVG ist das RVG anzuwenden, wenn die unbedingte Auftragserteilung ab dem 1.7.2004 erfolgte. Ausweislich der Vollmacht ist der Bevollmächtigte nach dem 1.7.2004 beauftragt worden. Eine Anwendung der Vorschriften der BRAGO scheidet daher aus.

2. Nicht Streitgegenstand ist die Geschäftsgebühr des Bevollmächtigten der Erinnerungsführerin. Diesbezüglich ist die Erinnerung unzulässig und war zurückzuweisen. Die Geschäftsgebühr kann ausschließlich Gegenstand der Kostenentscheidung im Hauptsacheverfahren (Klage gegen den Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides) sein. Die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV fällt für das Betreiben des Geschäftes im Verwaltungsverfahren an. Das Betreiben des Geschäftes im Verwaltungsverfahren, wenn ein Widerspruch gegen einen Bescheid eingelegt wird, ist aber nicht die Vorbereitung einer Untätigkeitsklage, sondern das Führen eines Rechtsbehelfs gegen eine behördliche Entscheidung.

Der Anwalt verdient sich die Geschäftsgebühr nach Nr. 2400 VV in einer Fallkonstellation wie dieser hier dadurch, dass er einen Widerspruch gegen einen belastenden Verwaltungsakt der Behörde einlegt. Im Rahmen des dann folgenden Widerspruchsverfahrens hat die Behörde über die Kosten des Widerspruchsverfahrens im Widerspruchsbescheid zu entscheiden. Über die Höhe der Gebühren entscheidet zunächst nach §§ 3, 14 RVG der Rechtsanwalt, indem er der Behörde seine Kostenrechnung vorlegt. Gegenstand der Kostenrechnung ist, bei ordnungsgemäßem und erfolgreichem Verlauf des Widerspruchsverfahrens, dann nur die Gebühr nach Nr. 2400 VV. Wenn der Widerspruchsführer mit der Kostenentscheidung der Behörde im Widerspruch nicht einverstanden ist, kann dazu das Gericht angerufen werden (sog. isolierte Kostenentscheidungen). Wird dem Widerspruch nicht abgeholfen, erfolgt eine Kostenfestsetzung im Ganzen im Rahmen des sich anschließenden Klageverfahrens (Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung). Die Geschäftsgebühr ist daher mit dem Weg des Widerspruchsbescheides verbunden.

Wird dieser Weg, wie in der vorliegenden Konstellation, gestört durch die Erhebung einer Untätigkeitsklage, muss für den Anfall der unterschiedlichen Gebührenpositionen streng getrennt werden.

Die Gebühr nach Nr. 2400 VV fällt nur für die Fälle eines Verwaltungsverfahrens oder eines Nachprüfverfahrens (Widerspruchsverfahren) an (vgl. Wahlen, in: Schneider/Wolf, AnwK-RVG, 4. Aufl., VV 2400-2401 Rn 3). § 17 Nr. 1 RVG legt fest, was verschiedene Verfahren im Rahmen des anwaltlichen Gebührenrechts sind. Danach werden das Verwaltungsverfahren vor einer (erstmaligen) Bescheiderteilung und das weitere Nachprüfverfahren nach der Bescheiderteilung (Widerspruchsverfahren) unterteilt. Nicht unterteilt hingegen wird das Nachprüfverfahren als solches. Es ist also nach § 17 Nr. 1 RVG nicht möglich, dass die Gebühr nach Nr. 2400 VV für das Betreiben des (eigentlichen) Widerspruchsverfahrens und das außergerichtliche Betreiben der Untätigkeitsklage (beispielsweise durch eine letztmalige Erinnerung der Behörde zur Bescheidung, mit Androhung der Untätigkeitsklage, wie dies, zwar nicht notwendig, aber üblicherweise der Höflichkeit halber, unter Anwälten verbreitet ist) gleichermaßen anfällt. Eine solche "letzte Aufforderung" der Behörde zur Bescheidung ist daher keine getrennte Geschäftsführung i.S.d. § 17 Nr. 1 RVG.

Das Untätigkeitsklageverfahren wird in seiner Gesamtheit grundsätzlich von der Verfahrensgebühr gedeckt. Eine ergänzende Tätigkeit vor der Behörde benötigt das Untätigkeitsklageverfahren nämlich gerade nicht.

Daher kann au...

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