Die Beschwer des Klägers bestimmt sich im Fall einer einseitigen Teilerledigungserklärung grundsätzlich nach dem restlichen Betrag der Hauptsache unter Hinzurechnung der auf den erledigten Teil entfallenden Kosten der Vorinstanzen. Der Wert dieser Kosten ist dabei – sofern in dem angefochtenen Urteil über die Teilerledigung entschieden worden ist und der Rechtsmittelkläger sowohl die Entscheidung über die Hauptsache als auch über die Teilerledigung zum Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens macht – durch eine auf den Zeitpunkt der Teilerledigung bezogene Differenzrechnung zu ermitteln, die ergibt, um welchen Betrag diejenigen Kosten überschritten worden sind, die angefallen wären, wenn der Kläger den Rechtsstreit von Anfang an nur über den nicht erledigten Teil der Hauptsache geführt hätte (Festhaltung BGH, 10.11.2017 – V ZR 217/16, NJW-RR 2018, 571 Rn 10).

BGH, Beschl. v. 18.9.2018 – VI ZB 26/17

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