Die zulässige Beschwerde ist begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig. Das ArbG hat – entgegen der gesetzlichen Regelung (§ 63 Abs. 2 GKG) – den Streitwert für die Gebühren im Urteil festgesetzt. Statthaftes Rechtsmittel ist gleichwohl die Beschwerde gem. §§ 68, 63 GKG. Die Beschwerde ist fristgerecht gem. § 68 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 63 Abs. 3 S. 2 eingelegt, zumal die gem. § 5b GKG bei der Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren gebotene Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben ist. Der beschwerdeführende Prozessbevollmächtigte der Klägerin ist gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG beschwerdebefugt. Die gem. § 68 Abs. 1 S. 1 GKG erforderliche Beschwer von mehr als 200,00 EUR ist gegeben.
2. Die Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Die Festsetzung des Gebührenwerts durch das ArbG auf 33.472,32 EUR ist unzutreffend. Die mit der Klage verfolgten Anträge auf Zahlung sowie auf Feststellung der Pflicht zur Zahlung einer monatlichen Betriebsrente i.H.v. 796,96 EUR ab Mai 2018 sind für den Gebührenwert mit 51.460,86 EUR zu bewerten. Dabei hat der Zahlungsantrag zu 1) den Wert des bezifferten Betrags (22.770,30 EUR) und der Feststellungsantrag zu Nr. 2 den Wert des 36-fachen Monatsbetrags (36 x 796,96 EUR = 28.690,56 EUR). Der Wert der Anträge ist zusammenzurechnen. Sie betreffen nicht dieselbe wiederkehrende Leistung. Aus demselben Grund ist auch die Hinzurechnung der bei Einreichung der Klage am 1.3.2018 fälligen Beträge hier nicht gem. § 42 Abs. 3 S. 1 Hs. 2 GKG ausgeschlossen.
a) Der Feststellungsantrag zu Nr. 2 ist gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG für die Gerichtsgebühren mit dem 36-fachen monatlichen Differenzbetrag zu bewerten. Der vom ArbG angesetzte Wert des 42-fachen Monatsbetrags ist der gem. § 9 S. 1 ZPO allein für die Rechtsmittelbeschwer und nicht für die Gerichtsgebühren maßgebliche Wert.
Ein Abschlag von 20 Prozent von diesem Wert wegen der geringeren Durchsetzungskraft von Feststellungsanträgen ist jedenfalls bei Klagen auf Betriebsrenten nicht angebracht. Für den Gerichtsgebührenwert ist maßgeblich, welchen wirtschaftlichen Wert der beantragte Anspruch hat. Dieser ist gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG mit dem 36-fachen Monatsbetrag bzw. dem dreifachen Jahresbetrag anzusetzen. Die Norm unterscheidet nicht zwischen Leistungs- und Feststellungsklagen. Da Betriebsrentenansprüche gem. § 7 BetrAVG gegen Insolvenz gesichert sind, scheidet auch ein – im Wege teleologischer Reduktion der Norm denkbarer – Abschlag wegen einer im Vergleich zum Leistungsantrag geringeren Durchsetzungskraft des Urteils aus (BAG 22.9.2015 – 3 AZR 391/13 (A), juris Rn 6–12).
Gegenstand des Rechtsstreits ist auch nicht lediglich eine rentenrechtliche Anwartschaft, für deren Feststellung nach der Rspr. des BAG ein Abschlag i.H.v. 30 % vorzunehmen ist (etwa: BAG 22.9.2015 – 3 AZR 391/13 (A), juris Rn 14–15 [= AGS 2016, 18]). Denn die Klägerin ist – jedenfalls aus ihrer insoweit maßgeblichen Sicht – bereits rentenbezugsberechtigt.
b) Die Hinzurechnung des Wertes des bezifferten Klageantrags zu 1) (22.770,30 EUR) zu dem Wert des Feststellungsantrags zu 2) (28.690,56 EUR) ist nicht gem. § 42 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 S. 1 GKG ausgeschlossen. Dies gilt auch für die bei Einreichung der Klage fälligen Ruhegelder aus November 2017 bis Februar 2018. Denn bei den Ansprüchen der Klägerin bis April 2018 (monatlich 3.795,05 EUR) handelt es sich insgesamt nicht um dieselben wiederkehrenden Leistungen wie bei den Ansprüchen ab Mai 2015 (monatlich 796,96 EUR).
aa) Gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG ist bei Ansprüchen von Arbeitnehmern auf wiederkehrende Leistungen der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistungen für die Gerichtsgebühren maßgebend, wenn nicht der Gesamtbetrag der geforderten Leistungen geringer ist. Abs. 3 S. 1 der Norm bestimmt, dass die bei Einreichung der Klage fälligen Beträge dem Streitwert hinzugerechnet werden (Hs. 1), dies aber nicht in Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen gilt (Hs. 2).
bb) Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen i.S.v. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG sind solche, die sich als einheitliche Folgen aus einem Rechtsverhältnis ergeben (st. Rspr. des BGH zu § 268 ZPO, vgl. etwa BGH 19.11.2014 – VIII ZR 79/14, juris Rn 33 m.w.N.). Für diese durch Gleichförmigkeit geprägten, sich zugleich aber zu hohen Werten summierenden Ansprüche sieht die Norm eine Wertbegrenzung vor. Dabei ist unerheblich, ob die Ansprüche prozessual im Wege einer Klage auf künftige Leistung oder auf positive oder negative Feststellung der Ansprüche geltend gemacht werden (BAG 22.9.2015 – 3 AZR 391/13 (A), juris Rn 6 ff. [= AGS 2016, 18]). Die Vorschrift erfasst daher auch solche Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, die im Laufe eines Rechtsstreits fällig werden und prozessual von Feststellung auf Zahlung umgestellt werden. Der bei Einreichung der Klage gegebene Streitwert, der gem. § 42 Abs. 1 S. 1 GKG für alle wiederkehrenden Leistungen auf höchstens den Dreijahresbetrag begrenzt ist, verändert sich dadurch nicht (BAG 10.12.2002 – 3 AZR 197/02 (A) [= AGS 2003, 253]).