Die von der Beklagten eingelegte sofortige Beschwerde ist nach § 11 Abs. 2 S. 3 RPflG i.V.m. § 104 Abs. 3 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG statthaft und auch i.Ü. zulässig.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg, die sofortige Beschwerde ist begründet und führt zur Abänderung und Neufassung der angefochtenen Entscheidung im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang.
Die Beklagte kann sich mit Erfolg gegen die vom LG vorgenommene Kostenfestsetzung zur Wehr setzen, weil das LG in seine Kostenfestsetzung unzutreffend die vom Beklagten geltend gemachte 1,2-Gebühr i.H.v. 35.715,60 EUR gem. Nr. 3104 VV zzgl. Umsatzsteuer unberücksichtigt gelassen hat.
Die 1,2-Terminsgebühr gem. Nr. 3104 VV ist hier angefallen.
Nach Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV verdient der Rechtsanwalt die Terminsgebühr auch durch die Mitwirkung an einer auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechung ohne Beteiligung des Gerichts. Nach der Intention des Gesetzgebers sollte mit dieser Regelung der Anwendungsbereich der Terminsgebühr erweitert werden; die Gebühr soll insbesondere bereits dann verdient sein, wenn der Rechtsanwalt an auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichteten Besprechungen mitwirkt, insbesondere wenn diese auf den Abschluss des Verfahrens durch eine gütliche Einigung zielen (BT-Drucks 15/1971, 209). Dementsprechend sind an das Merkmal der – auch telefonisch durchführbaren – Besprechung keine besonderen Anforderungen zu stellen. Die Terminsgebühr entsteht bereits, wenn der Gegner die auf eine Erledigung des Verfahrens gerichteten Äußerungen zwecks Prüfung und Weiterleitung an seine Partei zur Kenntnis nimmt oder sich auch nur an Gesprächen mit dem Ziel einer Einigung interessiert zeigt (vgl. BGH NJW-RR 2017, 1148, 1149 [= AGS 2017, 267]).
Diese Voraussetzungen lagen hier vor. Die telefonische Besprechung vom 24.2.2018, die unstreitig zwischen der Mitarbeiterin der Klägerin und dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten, Rechtsanwalt M stattgefunden hat, löste die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV zugunsten des Beklagtenrechtsanwalts aus.
Zwar ist der Inhalt des unstreitig geführten Telefonats im Detail umstritten. Im Verfahren nach den §§ 103 ff. ZPO ist es jedoch nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühren maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebungen aus der Gerichtsakte ergeben müssen oder unstreitig sind. Nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierfür ist lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestands mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen. Zur Glaubhaftmachung können gem. § 294 Abs. 1 ZPO alle Beweismittel unter Einschluss der eidesstattlichen Versicherung verwendet werden. Weitere Voraussetzungen für den Nachweis der den Kostenansatz rechtfertigenden tatsächlichen Umstände sind nicht vorgesehen (vgl. zu allem BGH NJW 2007, 2493; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 15. Aufl., 2018, § 104 Rn 18).
Hier besteht eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass Rechtsanwalt M an einer Besprechung teilgenommen hat, die auf die Erledigung des im Rahmen des zwischen den Parteien im Februar 2015 anhängigen Mahnverfahrens bestehenden Rechtsstreits mitgewirkt hat. Hierfür spricht bereits die vom Beklagten vorgelegte eidesstattliche Versicherung des Rechtsanwalts M, wonach eine inhaltliche Besprechung, die auf Einigung im Mahnverfahren gerichtet war, im Telefonat am 24.2.2015 mit Blick auf die Verjährungseinrede stattgefunden habe. Frau K habe ihn danach nämlich angerufen, weil sie von ihm die Gründe für den Widerspruch seines Mandanten gegen den Mahnbescheid habe in Erfahrung bringen wollen. Insoweit deckt sich die eidesstattliche Versicherung des Beklagtenrechtsanwalts mit der eidesstattlichen Versicherung der Mitarbeiterin der Klägerin, wonach sie den Grund ihres Anrufs insoweit bestätigte. Hierbei handelt es sich, wenn auch nur in – von beiden Seiten bestätigt – sehr knapper Form, um die Mitwirkung eines auf die Erledigung des Rechtsstreits gerichteten Gesprächs.
Einen anderen Grund, als ein Gespräch mit dem Ziel der Erledigung des Rechtsstreits, hat die Klägerin i.Ü. auch nicht vorgetragen. Es sollte in dem Gespräch am 24.2.2015 den Ausführungen der Mitarbeiterin der Klägerin in ihrer eidesstattlichen Versicherung um die Gründe gehen, die der Mahnbescheidsforderung entgegenstehen könnten. Wenn aber eine Bankmitarbeiterin wegen inhaltlicher Gründe gegen eine Forderung den gegnerischen Rechtsanwalt anruft, um mit ihm über den Fall zu sprechen, handelt es sich schon begriffsnotwendig um eine "Besprechung" zur Erledigung der noch nicht abgeschlossenen Angelegenheit, für die zwar ein Mahnbescheid erlassen, aber hiergegen auch ein Widerspruch eingelegt worden war, i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV. Dies wird durch den Vortrag der Klägerin, ihre Mitarbeiterin habe Rechtsanwalt M mehrfach versucht, telefonisch zu erreichen, bestätigt. Ganz offensichtlich wollte sie wissen, ob es ...