Die Beschwerdeführerin erstrebt als Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin die Heraufsetzung des Verfahrenswertes für ein Verfahren zur Übertragung der Entscheidungsbefugnis für Schutzimpfungen dreier minderjähriger Kinder von 1.500,00 EUR auf 3.000,00 EUR.

Das AG, das einen Verfahrensbeistand nach Maßgabe des § 158 Abs. 4 S. 3 FamFG bestellt und in der Sache zweimal mündlich verhandelt hat, hat den Verfahrenswert auf 1.500,00 EUR festgesetzt mit der Begründung, dass lediglich ein Teil der elterlichen Sorge berührt sei.

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