FGO §§ 142 Abs. 1, 140, 133 Abs. 1 S. 1; ZPO § 126 Abs. 1, RVG § 59 Abs. 1 S. 1
Leitsatz
Wird dem beigeordneten Prozessbevollmächtigten aufgrund einer teilweisen Prozesskostenhilfe-Bewilligung eine Vergütung aus der Staatskasse gezahlt, die die gesamten anteiligen Gebühren und Auslagen abdeckt, schließt § 59 Abs. 1 S. 1 RVG einen (weiteren) Vergütungsanspruch nach § 126 Abs. 1 ZPO gegen den Prozessgegner aus.
FG Düsseldorf, Beschl. v. 23.8.2019 – 9 Ko 1522/19 KF
1 Sachverhalt
Die Erinnerungsführer wenden sich gegen die Festsetzung der von der Erinnerungsgegnerin an sie als Prozessvertreter zu erstattenden Kosten.
In diesem Klageverfahren hatte sich die Klägerin, vertreten durch die Erinnerungsführer, gegen die rückwirkende Aufhebung und Rückforderung von Kindergeld für die Zeiträume Oktober 2014 bis Juni 2015 sowie Juni 2016 bis Dezember 2017 i.H.v. 5.314,00 EUR gewandt. Das FG hatte der Klägerin für die Durchführung des Klageverfahrens ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit sie sich gegen die Rückforderung des Kindergeldes i.H.v. 2.064,00 EUR wehrte (wegen der Erfolgsaussicht der Klage für die elf Monate Oktober 2014 bis Juni 2015 sowie November und Dezember 2017). I.Ü., also für die 17 Monate Juni 2016 bis Oktober 2017, wurde der Antrag wegen fehlender Erfolgsaussicht des Klagebegehrens abgelehnt (Beschl. v. 9.11.2018 – K 1626/18 Kg).
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte gem. §§ 45, 49 RVG zugunsten der Erinnerungsführer die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung auf 763,98 EUR fest (auf der Grundlage des Bewilligungsstreitwerts von 2.064,00 EUR). Das AG hatte bereits vorher mitgeteilt, dass den Prozessbevollmächtigten (Erinnerungsführern) Beratungshilfe aus der Landeskasse i.H.v. 121,38 EUR gewährt worden sei.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Einzelrichter half die beklagte Familienkasse der Klage insoweit ab, als sie der Klägerin das Kindergeld für die elf Monate Oktober 2014 bis Juni 2015 sowie November und Dezember 2017 beließ. Auf dieser Grundlage erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kosten des Rechtsstreits wurden der Klägerin zu 79 vom Hundert und der beklagten Familienkasse zu 21 vom Hundert auferlegt. Dabei berücksichtigte das Gericht, dass die Klage für sechs Monate begründet war; für weitere fünf Monate war die Klage zwar begründet, allerdings sah das Gericht insoweit die Voraussetzungen des § 138 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 137 FGO für gegeben an; für weitere 17 Monate war die Klage erfolglos. Außerdem wurde die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren gem. § 139 Abs. 3 S. 3 FGO für notwendig erklärt.
Mit Kostenfestsetzungsantrag beantragten die Prozessvertreter, gem. § 126 ZPO gegenüber dem Erinnerungsgegner, der beklagten Familienkasse, die noch zu erstattenden Kosten auf 524,97 EUR festzusetzen. Insgesamt seien aus einem Streitwert von 5.314,00 EUR außergerichtliche Kosten i.H.v. 1.312,87 EUR entstanden; nach Abzug der im Wege der PKH gewährten Vergütung von "787,90 EUR" [tatsächlich waren es aber 763,98 EUR] verbleibe dieser Betrag.
Dem folgte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle nicht. Sie setzte zugunsten der Erinnerungsführer die von der beklagten Familienkasse zu erstattenden Kosten auf 110,25 EUR, nämlich 21 % der verbleibenden Kosten von 524,97 EUR, fest (Beschl. v. 23.5.2019). Darüber hinaus forderte die Kostenbeamtin namens der Staatskasse 21 % der im Rahmen der PKH-Gewährung gezahlten Vergütung (763,98 EUR), nämlich 160,43 EUR, von der beklagten Familienkasse, weil insoweit der Kostenerstattungsanspruch der Klägerin bzw. der Erinnerungsführer "gegen den ersatzpflichtigen Gegner" auf die Staatskasse übergegangen sei.
Hiergegen erhoben die Erinnerungsführer "sofortige Beschwerde"; zur Begründung erklärten sie, "das Gericht [habe] versäumt, die Gerichtskosten hinzuzusetzen." Sie nahmen Bezug auf zwei Schreiben, worin zum einen die Stundung der Gerichtskosten beantragt worden war, zum anderen behauptet wurde, die Beklagte habe 79 % der Gerichtskosten und die Klägerin nur 21 % zu tragen."
Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle hat der Erinnerung nicht abgeholfen und dem Gericht vorgelegt.
2 Aus den Gründen
Die Erinnerung ist unbegründet.
1. Die Erinnerung bezieht sich auf den Antrag der Erinnerungsführer, mit dem sie als "für die Partei bestellten Rechtsanwälte" gem. § 142 Abs. 1 FGO, § 126 Abs. 1 ZPO im eigenen Namen ihre Gebühren und Auslagen von dem Prozessgegner (der Familienkasse) beitreiben können (vgl. hierzu näher Brandis, in: Tipke/Kruse, § 142 FGO Rn 64). Der Familienkasse sind die Kosten des Verfahrens zu 21 vom Hundert auferlegt worden, also bestand hier grds. ein Kostenerstattungsanspruch gegen die Familienkasse i.H.v. 21 % der außergerichtlichen Kosten der Klägerin, also i.H.v. 275,70 EUR (21 % von 1.312,87 EUR).
Die Erinnerung richtet sich gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, worin diese auf der Grundlage des § 142 FGO i.V.m. § 126 ZPO zugunsten der Erinnerungsführer einen vollstreckungsfähigen Kostenerstatt...