II. 1. Die sofortige Beschwerde ist zulässig.
Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers über die Kostenfestsetzung ist gem. § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. §§ 464b S. 3, 304 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde statthaft.
Das Rechtsmittel v. 23.4.2019 ist auch fristgerecht erfolgt. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 464b S. 4 StPO binnen zwei Wochen einzulegen. Diese Frist endete gem. § 43 Abs. 1 u. Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG mit Ablauf des 23.4.2019, da der vorhergehende Tag ein allgemeiner Feiertag (Ostermontag) war.
2. Die Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg.
a) Der Bevollmächtigte des Betroffenen war im Einziehungsverfahren vor dem Gericht des ersten Rechtzugs tätig. Daher entsteht vorliegend die Gebühr Nr. 5116 Abs. 1 VV.
Da der Bevollmächtigte zudem im Rechtsbeschwerdeverfahren tätig war, entsteht die Gebühr hierfür gem. Nr. 5116 Abs. 3 S. 2 VV besonders.
Diese 1,0 Verfahrensgebühr beträgt vorliegend im ersten Rechtszug 938,00 EUR (Gegenstandswert i.H.v. 31.303,49 EUR) und im zweiten Rechtszug 742,00 EUR (Gegenstandswert i.H.v. 20.000,00 EUR).
b) Es wird in Lit. u. Rspr. uneinheitlich beurteilt, ob über den Gebührentatbestand Nr. 5116 Abs. 1 VV hinaus weitere Vergütung nach den Nrn. 5100 bis Nr. 5114 VV anfallen kann, wenn die Tätigkeit des Verteidigers allein im Einziehungsverfahren erfolgt, ohne dass zugleich auch die Verhängung eines Bußgelds Teil der Angelegenheit ist. Teilweise wird dies verneint (Krumm, in: Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, Vorbem. 5, Rn 38; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 10.4.2012 – 1 AR 70/11, AGS 2013, 173; LG Koblenz, Beschl. v. 26.1.2018 – 9 Qs 59/17, AGS 2018, 494; LG Kassel, Beschl. v. 15.5.2019 – 8 Qs 4/19, juris), nach a.A. bejaht (Burhoff, in: Gerold/Schmidt, 24. Aufl. 2019, RVG, § 5116 VV Rn 1; LG Oldenburg, Beschl. v. 7.12.2012 – 5 Qs 384/12, JurBüro 2013, 135; LG Karlsruhe, Beschl. v. 26.2.2013 – 3 Qs 6/13, AGS 2013, 230; LG Trier, Beschl. v. 8.8.2016 – 1 Qs 32/16).
c) Nach Auffassung der Kammer kann für die gerichtliche Vertretung in einem Einziehungsverfahren nach § 29a OWiG – neben der Verfahrensgebühr bei Einziehung Nr. 5116 VV – auch die Grundgebühr Nr. 5100 VV als Allgemeine Gebühr entstehen. Weitere Vergütung nach den Nr. 5101 bis Nr. 5114 VV fällt jedoch – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation – nicht an:
aa) Die Entstehung der Grundgebühr Nr. 5100 VV ergibt sich aus dem Wortlaut und der Systematik des gesetzlichen Vergütungsverzeichnisses. Diese fällt nach der Regelungstechnik für jede Tätigkeit in einer vom Teil 5 VV erfassten Angelegenheit (Bußgeldsachen) an. Es ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb dieser im 1. Unterabschnitt geregelte Gebührentatbestand gegenüber den im 5. Unterabschnitt geregelten Gebührentatbeständen allgemein zurücktreten sollte und von diesen mit abgegolten wäre. Vielmehr ist im Gebührentatbestand Nr. 5100 Abs. 1 VV – entsprechend der allgemeinen Systematik – ausdrücklich festgelegt, dass die Grundgebühr neben der Verfahrensgebühr anfällt. Zudem spricht die sprachliche Bezeichnung des 5. Unterabschnitts mit "Zusätzliche Gebühren" klar dafür, dass die Gebühren nebeneinander anfallen (LG Karlsruhe, a.a.O.; a.A. LG Koblenz, a.a.O., LG Kassel, a.a.O.). Auch ist die Grundgebühr als Betragsrahmengebühr eine von (der Höhe) einer Geldbuße unabhängige Gebühr, so dass das Bestehen einer Geldbuße insoweit nicht erforderlich ist. Schließlich zeigt auch der Umstand, dass die Verfahrensgebühr gem. Nr. 5116 Abs. 2 VV bei einem Gegenstandswert unter 30,00 EUR – und damit insbesondere bei nicht verkehrsfähigen Einziehungsobjekten (Krumm in Mayer/Kroiß, RVG, 7. Aufl. 2018, Nr. 5116 VV, Rn 5 und Rn 6) – gar nicht entsteht, dass der Gebührentatbestand keine grundsätzliche Gesamtabgeltung der anwaltlichen Vergütung bewirken kann. Andernfalls würde in einer solchen Fallkonstellation das sachlich nicht begründbare Ergebnis eines vollständigen Ausschlusses jeder Vergütung bestehen.
Gegen die vom Vertreter des Betroffenen gem. § 14 RVG vorgenommene Bestimmung der Höhe der Gebühr im Einzelfall auf vorliegend 128,00 EUR (Betragsrahmen von 30,00 EUR bis 170,00 EUR, Mittelgebühr 100,00 EUR) bestehen keine durchgreifenden Bedenken.
bb) Gebührentatbestände der Nrn. 5101 bis 5114 VV sind vorliegend hingegen nicht entstanden.
Die Gebührentatbestände für das Verwaltungsverfahren und für den ersten Rechtszug knüpfen an die Höhe der verhängten Geldbuße an. Daran wird deutlich, dass diese systematisch dem Bußgeldverfahren zugehörig sind. Im gerichtlichen Verfahren können vorliegend Verfahrens-
und Termingebühr gem. Nr. 5107 bis 5112 VV bereits deshalb nicht entstehen, da diese nach dem Vergütungsverzeichnis jeweils zwingend von der Höhe des im Verfahren verhängten Bußgeldes abhängig sind und durch die Höhe des Bußgeldes überhaupt erst bestimmbar werden. Im vorliegenden Einziehungsverfahren existiert jedoch gerade kein Bußgeld, welches Grundlage des Vergütungstatbestands sein und zur Bestimmung der genannten Gebühren herangezogen werden k...