Gegenstand des Rechtsstreits ist die Frage, ob ein Grundstücksgeschäft des Antragstellers dem Einwilligungsvorbehalt des § 1365 Abs. 1 BGB unterliegt.

Mit notariellem Kaufvertrag verkaufte der Antragsteller ein in seinem Alleineigentum stehendes Grundstück sowie seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem anderen Grundstück. Ausweislich der Kaufvertragsurkunde war dem Erwerber dabei bekannt, dass zwischen den hiesigen Beteiligten streitig ist, ob der Grundstücksverkauf § 1365 BGB unterfällt. Als Kaufpreis wurden 360.000,00 EUR vereinbart.

Im hiesigen Verfahren hatte der Antragsteller zunächst beantragt, die fehlende Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem notariellen Vertrag zu ersetzen.

Zuletzt hat der Antragsteller beantragt, die fehlende Zustimmung der Antragsgegnerin zu dem vom Antragsteller bereits beurkundeten Vertrages zu ersetzen.

Hilfsweise hat der Antragsteller beantragt festzustellen, dass der beurkundete Vertrag der Genehmigung der Antragstellerin gem. § 1365 BGB nicht bedürfe.

Die Antragsgegnerin hat beantragt, die beiden Anträge zurückzuweisen.

Das FamG hat auf den hilfsweisen Antrag des Antragstellers hin festgestellt, dass der notarielle Vertrag keiner Genehmigung durch die Antragstellerin nach § 1365 BGB bedürfe.

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