Die Beteiligten streiten um den Ansatz einer Terminsgebühr bei schriftlichem, außergerichtlichem Vergleichsabschluss im Hauptsacheverfahren im Rahmen der Festsetzung der Gebühren durch das Gericht nach § 197 Abs. 2 SGG.
Das vorangegangene Klageverfahren zwischen den Beteiligten (Rechtsstreit S 7 KR 89/19) endete mit Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs durch übereinstimmende Erledigungserklärung der Beteiligten (Annahme eines Vorschlages der Beklagten und Erinnerungsführerin vom 5.7.2018 durch Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Klägerin und Erinnerungsgegnerin am 8.8.2018), worin die Beteiligten sich u.a. darauf einigten, dass sie die Kosten des Rechtsstreits jeweils zur Hälfte tragen wollten. Vorausgegangen war, dass die Erinnerungsgegnerin im Hauptsacheverfahren geltend gemacht hatte, noch Rücksprache mit ihrer Mandantin zum Einigungsvorschlag der Erinnerungsführerin halten zu müssen.
Die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin machte mit ihrer Rechnung u.a. eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV i.H.v. 241,20 EUR zzgl. Umsatzsteuer geltend. Dies beruhte nach dem unstreitigen Vortrag beider Beteiligten darauf, dass die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin (Klägerin im Rechtsstreit) ein Telefonat mit einem Vertreter der Erinnerungsführerin geführt hatte. Inhalt dieses Telefonanrufes des Vertreters der Erinnerungsführerin vom 22.3.2018 war, dass die Erinnerungsführerin nach Einsichtnahme in die Krankengeschichte im Rahmen des Rechtsstreits sich nun doch entschlossen hatte, einen von der Klägerin bereits vorgerichtlich mit E-Mail vom 9.5.2017 unterbreiteten Kompromissvorschlag anzunehmen. Die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin habe im Telefonat zugesagt, mit der Erinnerungsgegnerin zu besprechen, ob sie weiterhin hierzu bereit sei.
Die Erinnerungsführerin macht geltend, ihr mit Schreiben vom 5.7.2018 unterbreiteter und von der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin mit Schreiben vom 8.8.2018 angenommener Vergleichsvorschlag habe zur Beendigung des Verfahrens geführt. Ein schriftlicher Vergleich i.S.v. § 101 SGG oder ein protokollierter Vergleich gem. § 278 Abs. 6 ZPO sei nicht geschlossen worden. Die Erinnerungsführerin hält hingegen das Telefonat vom 22.3.2018 nicht für ausreichend für den Entstehungstatbestand der Terminsgebühr, da dieses Telefonat gerade nicht zu einer Einigung geführt habe. Richtig sei vielmehr, dass das Telefonat zwar stattgefunden habe, sich die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin in diesem Telefonat aber ausdrücklich nicht auf eine Einigung eingelassen habe. Das Telefonat sei daher nicht kausal für einen Vergleichsabschluss geworden, sondern habe dazu geführt, dass das Verfahren habe weiterbetrieben werden müssen bis zur Unterbreitung des schriftlichen Vergleichsvorschlages am 5.7.2018. Zudem sei im Telefonat vom 22.3.2018 von der Prozessbevollmächtigten der Erinnerungsgegnerin mitgeteilt worden, dass nach nunmehr erfolgter Klageerhebung kein Interesse mehr an einer Einigung bestünde.
Die Prozessbevollmächtigte der Erinnerungsgegnerin vertritt die Auffassung, das Telefongespräch am 22.3.2018 hätte nach der Vorbem. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 VV die Terminsgebühr selbst dann ausgelöst, wenn sich die Beteiligten im Ergebnis nicht einig gewesen wären. Sie seien sich jedoch im vorliegenden Fall einig geworden und hätten einen (privat-)schriftlichen Vergleich geschlossen, der sodann das Verfahren in der Hauptsache erledigt habe, sodass die Terminsgebühr nach Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 Var. 3 VV entstanden sei. Auf den Erfolg des Telefonates im Sinne einer Beendigung des Rechtsstreits komme es nicht an. Ausreichend sei, dass sie eine Prüfung eines außergerichtlichen Vergleichs durch Rücksprache mit der Mandantin im Telefonat in Aussicht gestellt habe.