In Urteilsverfahren erster Instanz entsteht vor den Gerichten der Arbeitsgerichtsbarkeit nach Nr. 8210 GKG KV eine 2,0-Verfahrensgebühr. Nach Vorbem. 8 GKG KV entfällt diese Gebühr bei Beendigung des Verfahrens durch einen gerichtlichen Vergleich. Folglich war in dem hier vor dem ArbG Berlin anhängig gewesenen Rechtsstreit keine gerichtliche Gebühr angefallen. Allerdings waren hier nach Nr. 9002 GKG KV Zustellungsauslagen i.H.v. insgesamt 14,00 EUR entstanden.

Weil die Parteien in dem gerichtlichen Vergleich eine Kostenregelung nicht getroffen hatten, gelten die Kosten als gegeneinander aufgehoben. Dies hat – worauf das LAG Berlin-Brandenburg hingewiesen hat – zur Folge, dass die Gerichtskosten von jeder Partei zur Hälfte zu tragen sind (§ 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. §§ 98, 92 Abs. 1 S. 2 ZPO). Damit entfiel auf den Kläger die Hälfte der insgesamt entstandenen Zustellungsauslagen mit 7,00 EUR.

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