Das LG hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten schweren Raubes freigesprochen. Die Kostenentscheidung in der Urteilsformel lautete wie folgt:

Zitat

"Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit es sie betrifft und soweit sie verurteilt wurden. Im Übrigen fallen die Kosten der Landeskasse zur Last."

Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der frei gesprochene Angeklagte gegen die unterbliebene Auslagenentscheidung. Das Rechtsmittel hatte Erfolg.

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