Nach dem Antrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen setzte das Insolvenzgericht den Insolvenzverwalter zunächst als Sachverständigen und als vorläufigen Insolvenzverwalter ein. Unmittelbar vor Antragstellung hatte die Schuldnerin je nach Standort die Zahlung von Löhnen und die Abführung von Lohnsteuer und Sozialversicherungsabgaben unterschiedlich gehandhabt, ohne dabei die an den einzelnen Niederlassungen geführte Lohnbuchführung auf dem aktuellen Stand zu halten. Bei Antragstellung hatte die Schuldnerin ca. 500 Baumaschinen vermietet, die teilweise mit Drittrechten belastet waren. Der Beschwerdeführer führte den Betrieb zunächst als vorläufiger Insolvenzverwalter fort. Während der vorläufigen Insolvenzverwaltung sprachen etwa 60 Mitarbeiter der Schuldnerin Eigenkündigungen aus. Weitere Kündigungen bereitete der Beschwerdeführer für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. Daneben führte er Gespräche zur Vorbereitung einer übertragenden Sanierung. Für die vorläufige Insolvenzverwaltung erhielt der Beschwerdeführer eine Vergütung einschließlich eines Zuschlags, der sich u.a. auf die Fortführung des Betriebes mit mehreren Betriebsstätten, die umfangreiche Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, die Erteilung von Zahlungszusagen, die Erarbeitung von Kosten- und Liquiditätsplänen, die Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes, den unübersichtlichen Forderungseinzug, die Bearbeitung der Globalabtretung an die Sparkasse und die Verhandlungen mit der Firmengruppe ... zum Abschluss einer übertragenden Sanierung stützte; das Insolvenzgericht sprach dem Beschwerdeführer als vorläufigen Insolvenzverwalter damals letztlich für die Betriebsfortführung eine Vergütung i.H.v. 75 % der Regelvergütung zu und gewährte für die vorläufige Insolvenzverwaltung i.Ü. eine Vergütung i.H.v. 35 % der Regelvergütung, auf die es wegen der weiteren Erschwernisse einen Zuschlag von 345 % bewilligte. Auch im eröffneten Verfahren gestaltete sich das Verfahren schwierig und aufwändig. Der Insolvenzverwalter führte das Unternehmen mit mehreren Standorten dabei zum Teil fort und übertrug die Vermögenswerte im Rahmen einer übertragenden Sanierung. Der Insolvenzverwalter beantragte dann am 31.5.2019 die Festsetzung der Vergütung für seine Tätigkeit im eröffneten Verfahren auf der Grundlage einer Berechnungsmasse von 10.145.138,59 EUR. Daraus errechnet er eine erhöhte Regelvergütung nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 InsVV von 230.652,77 EUR. Er beantragte daneben für verschiedene Tatbestände Zuschläge. Insbesondere wurden folgende Zuschläge geltend gemacht: Forderungseinzug, die Bearbeitung der Globalzession, die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten, die Zusammenarbeit mit dem Gläubigerausschuss, die Unterstützung der Staatsanwaltschaft und die Verwertung von Finanzanlagen, Betriebsfortführung, übertragende Sanierung, die Bearbeitung der Arbeitsverhältnisse, für die Tätigkeit bei der Immobilienverwaltung und -verwertung, für die kalte Zwangsverwaltung und eine hohe Gläubigerzahl. Unter Berücksichtigung eines Gesamtzusammenhangs und Parallelitäten ergab sich eine finale Antragstellung von Zuschlägen von 380 % auf die Regelvergütung (Vergütungsanspruch insgesamt 1.290.040,94 EUR brutto zzgl. Pauschalauslagen und Zustellungskosten, zusammen 1.341.894,36 EUR). Das Insolvenzgericht beauftragte daraufhin einen Sachverständigen u.a. mit der Prüfung der Schlussrechnung und mit der Überprüfung, ob die vom Insolvenzverwalter für seine Vergütung geltend gemachten Erhöhungstatbestände angemessen erscheinen. Dieser kam zum Ergebnis, dass nur ein Zuschlag von insgesamt 275 % angemessen sei. Folglich setzte das Gericht dann die Vergütung auf dieser Basis fest, wogegen sich der Insolvenzverwalter mittels sofortiger Beschwerde zu wehren versuchte. Das LG Dresden bestätigte zwar, dass die Beauftragung eines Sachverständigen zur Prüfung der Höhe eines Zuschlags verfahrensfehlerhaft gewesen sein, beanstandete final aber die daraufhin durchgeführte Kürzung der Vergütung nicht.