Verfahrensgang
AG Dresden (Beschluss vom 18.12.2002; Aktenzeichen 546 IN 897/99) |
Tenor
I. Auf die sofortige des vorläufigen Insolvenzverwalter wird der Beschluss des Amtsgerichts Dresden – Insolvenzgericht – vom 09.10.2002 in der Fassung des Teilabhilfebeschlusses vom 18.12.2002 abgeändert.
Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters wird festgesetzt auf
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67.535,22 Euro |
zzgl. Mehrwertsteuer von |
10.805,63 Euro |
insgesamt |
78.340,85 Euro. |
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
III. Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 38.019,68 Euro.
Tatbestand
I.
Der Beschwerdeführer begehrt weitere Vergütung als vorläufiger Insolvenzverwalter.
Mit beim Amtsgericht am 09.04.1999 eingegangenen Antrag hat die Schuldnerin die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt. Mit Beschluss vom 13.04.1999 hat das Amtsgericht den Beschwerdeführer als vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt sowie angeordnet, dass die Schuldnerin das Unternehmen oder Teilbereiche des Unternehmens nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters veräußern könne und Außenstände nur noch vom vorläufigen Insolvenzverwalter eingezogen werden dürften.
Das Insolvenzverfahren wurde mit Beschluss vom 01.05.1999 eröffnet und den Beschwerdeführer auch als Insolvenzverwalter eingesetzt.
Mit Schriftsatz vom 27.05.2002 hat der vorläufige Insolvenzverwalter (im Folgenden nur noch Verwalter) die Festsetzung seiner Vergütung auf netto 106.587,26 Euro beantragt. Er hat hierzu die verwaltete Masse auf 2.497.950,36 DM beziffert und hieraus eine Regelverwaltervergütung von 53.293,63 Euro errechnet. Weiter hat er Zuschläge für Betriebsfortführung, Insolvenzgeldvorfinanzierung, Verhandlungen über eine übertragende Sanierung, Prüfung gesellschaftsrechtlicher Verhältnisse sowie insgesamt Prüfung komplexer Rechtsverhältnisse beantragt, deren Bewertung er nach einer Zwischenverfügung des Amtsgerichts wie folgt vorgenommen hat: 100 % Regelverwaltervergütung + 155 % Zuschläge (ohne Betriebsfortführung) = 255 % × 35 % Quote für die vorläufige Insolvenzverwaltung = 89,25 % + (ungequotelt) 50 % für die Betriebsfortführung = 139,25 %.
Mit Beschluss vom 09.10.2002 hat das Amtsgericht die Vergütung auf netto 38.637,88 Euro festgesetzt. Dabei hat es die errechnete Regelverwaltervergütung übernommen und auf diese für sämtliche geltend gemachten Umstände einschließlich der Betriebsfortführung Zuschläge von 190 % gewährt, insgesamt also 290 %. Hiervon hat es für die vorläufige Insolvenzverwaltung eine Quote von 25 % als angemessen erachtet und 72,5 % festgesetzt.
Gegen diesen dem Verwalter am 28.10.2002 zugestellten Beschluss wendet sich seine am 11.11.2002 eingegangene sofortige Beschwerde, mit der er beantragt,
den angefochteten Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 09.10.2002 abzuändern und über den zuerkannten Betrag hinaus den Beschwerdeführer einen weiteren Betrag von 38.019,68 Euro einschließlich Mehrwertsteuer als Vergütung für die vorläufige Insvolvenzverwalter festzusetzen.
Er hat dabei die Bewertung der Zuschläge durch das Amtsgericht grundsätzlich hingenommen, jedoch zum einen vertreten, dass die Betriebsfortführung nicht auf die angemessene Quote der vorläufigen Insolvenzverwaltung zu kürzen sei und zum anderen an der Bewertung einer angemessenen Quote mit 35 % festgehalten.
Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde teilweise abgeholfen, die der vorläufigen Insolvenzverwaltung angemessene Quote auf 35 % erhöht und so 54.093,03 Euro (netto) festgesetzt.
Im Laufe des Beschwerdeverfahrens hat der Verwalter die von ihm ursprünglich gewählte Berechnungsmethode im Hinblick auf die mittlerweile bekannt gewordene Rechtssprechung des Bundesgerichtshofs in der Begründung umgestellt und die begehrten 134 % der Regelverwaltervergütung begründet mit 35 % Grundvergütung, 50 % Zuschlag für Betriebsfortführung, 12,25 % Zuschlag für Insolvenzgeldvorfinanzierung, 21 % für Verhandlungen über eine übertragene Sanierung, 7 % für gesellschaftsrechtliche und 8,75 % für komplexe sonstige Fragen.
Wegen des weiteren Sachvortrags des Verwalters, insbesondere zur Begründung der einzelnen Zuschläge und sonstigen Bewertungen, wird Bezug genommen auf die eingereichten Schriftsätze.
Entscheidungsgründe
II.
Die nach §§ 21 Abs. 1 Nr. 1, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO statthafte und auch im Übrigen nach § 567 ff. ZPO zulässige sofortige Beschwerde hat weitgehend Erfolg. Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist vorliegend auf 125 % der Regelverwaltervergütung festzusetzen.
1. Zutreffend hat das Amtsgericht den vom Verwalter bezifferten und keinem Beteiligten angegriffenen Wert der verwalteten Masse mit 2.497.950,36 DM zugrunde gelegt. Dem entspricht allerdings eine Regelverwaltervergütung von 53.920,33 Euro.
Für die Berechnung der Vergütung für die im Jahr 1999 angeordnete und auch beendete vorläufige Insolvenzverwaltung ist die insolvenzrechtliche Vergütungsverordnung in der Fassung vor Inkrafttreten des Ge...