Der Vater des gemeinsamen Kindes der Beteiligten hatte beim AG München – FamG – am 17.7.2021 beantragt, das geteilte Sorge- und Umgangsrecht in der Form zu regeln, dass jedes zweite Wochenende ein Umgang mit Übernachtung, ferner einmal jährlich ein gemeinsamer Urlaub ermöglicht wird und generell ein Mitspracherecht hinsichtlich der elterlichen Sorge bestehen soll. Hieraufhin legte das FamG eine Akte für das Umgangsrecht und eine weitere für die elterliche Sorge an. Der Antragsgegnerin wurde antragsgemäß Verfahrenskostenhilfe (VKH) unter Beiordnung ihrer Verfahrensbevollmächtigten bewilligt.

In dem vom FamG München auf den 14.10.2021 für beide Verfahren (Umgangsrecht und Sorgerecht) angesetzten gemeinsamen Termin schlossen die Parteien nach Einführung der Angaben des Kindes sowie Erörterung der Sach- und Rechtslage eine aus 6 Punkten bestehende Vereinbarung. In dieser wurde dem Vater u.a. das Recht und die Pflicht zu einem begleiteten Umgang eingeräumt. Als Voraussetzung hierfür wurde ein negativer Drogentest festgelegt. Ferner verpflichteten sich die Parteien, eine Elternberatung mit dem Ziel einer Abstimmung der Einzelheiten des Umgangs wahrzunehmen. Ferner nahm der Kindesvater in der Vereinbarung seinen Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Elternteile "vorerst" zurück. Schließlich trafen die Parteien in der Vereinbarung Regelungen hinsichtlich der Kosten des Verfahrens und der Information des Jugendamtes.

Durch Beschl. v. 27.10.2021 gab das FamG dem Antrag der Mutter auf Erstreckung der VKH auf diese Vereinbarung statt. Der Bitte der Antragsgegnerin, den Vergleich vom 14.10.2021 gem. § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich zu billigen, gab das FamG mit der Begründung nicht statt, eine solche Billigung sei nicht möglich, da der Vergleich keinen vollstreckbaren Inhalt aufweise.

Auf Antrag der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin setzte die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des FamG die aus der Staatskasse zu zahlende Vergütung fest, darunter auch die beantragte 1,0-Einigungsgebühr für die Vereinbarung vom 14.10.2021. Gegen diese Entscheidung legte die Bezirksrevisorin als Vertreterin der Landeskasse Erinnerung mit dem Ziel ein, die Einigungsgebühr abzusetzen. Diese sei nicht angefallen, da das streitige Rechtsverhältnis nicht endgültig geregelt worden sei. Der Antragsteller habe nämlich seinen Antrag hinsichtlich der elterlichen Sorge nur "vorerst" zurückgenommen, sodass ein erneuter Sorgerechtsantrag jederzeit möglich sei. Ferner hat die Bezirksrevisorin geltend gemacht, es fehle an einer Erledigung, da auch keine Vereinbarung dahin getroffen worden sei, dass es beim bisherigen Umgangsrecht und beim bisherigen Sorgerecht verbleiben solle. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle (UdG) half der Erinnerung der Bezirksrevisorin mit der Begründung ab, in der Vereinbarung vom 14.10.2021 hätten die Beteiligten keine Einigung i.S.v. Nr. 1000 VV getroffen.

Gegen die Absetzung der Einigungsgebühr legte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin "Beschwerde" ein, die die Familienrichterin als Erinnerung ausgelegt hat und durch Beschl. v. 3.11.2022 zurückgewiesen hat. Mit ihrer hiergegen gerichteten Beschwerde verfolgte die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin ihr Ziel auf Festsetzung der Einigungsgebühr weiter. Die Beschwerde hatte beim OLG München Erfolg.

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