Das ArbG hatte durch Endurteil der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Nach Verkündung des Urteils hatten die Parteivertreter außergerichtliche Vergleichsverhandlungen aufgenommen und noch vor Eintritt der Rechtskraft einen den Rechtsstreit vollumfänglich – einschließlich der Kosten – erledigenden Vergleich geschlossen, dessen Zustandekommen daraufhin vom ArbG gem. § 278 Abs. 6 ZPO durch Beschluss festgestellt wurde. Die Urkundsbeamtin des ArbG hat das Verfahren als gebührenfrei behandelt. Dagegen hat der Bezirksrevisor Erinnerung eingelegt. Er vertritt die Auffassung, dass bei der vorliegenden Konstellation die Verfahrensgebühr nicht entfallen sei, sondern sich lediglich gem. Nr. 8211 GKG KV. auf 0,4 ermäßigt habe. Die Urkundsbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Kammervorsitzenden vor, der sie zurückwies. Die dagegen erhobene Beschwerde des Bezirksrevisors hatte keinen Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge