§ 5 InsVV regelt die Fälle, in denen der Verwalter die vorgenannten Aufgaben aufgrund eigener Sachkunde wahrnimmt und diese der Masse zur Verfügung stellt. Dies folgt dem Grundsatz, wonach ein Insolvenzverwalter, der nicht über diese Spezialkenntnisse verfügt, die anstehenden notwendigen Aufgaben bei fehlender besonderer Sachkunde an einen Dritten übertragen würde, welcher dann wiederum kostenpflichtig gegenüber der Masse abrechnen könnte. Der Insolvenzverwalter, der dies nicht tut und stattdessen seine eigene Sachkunde – und damit eine Tätigkeit über das Normalmaß hinaus erfüllt – einbringt, soll hierdurch aber nicht schlechter gestellt werden und kann folglich wie der sachkundige Dritte gegenüber der Masse abrechnen. Der BGH hat diese Delegation an "sich selbst" nochmals bestätigt.
Solche Kosten können in angemessener Weise geltend gemacht werden. Würde ein – objektiv – erfahrener und professioneller Verwalter diese Tätigkeiten selbst wahrnehmen oder ebenfalls delegieren? Falls nicht, die Hinzuziehung fachkundigen Rates in diesem Sinne ist daher erst dann gerechtfertigt, wenn entweder besondere Kenntnisse erforderlich werden oder der Aufwand über den allgemeinen zu erwartenden Arbeitsaufwand hinausgeht. Liegt dies nicht vor, wäre der der Masse entnommene Betrag von der Verwaltervergütung abzuziehen. Solche Kosten besonderer Sachkunde, die der Verwalter an sich selbst ausbezahlt hat, sind – zur Vermeidung einer Doppelvergütung (würde sich nochmals "werterhöhend" auswirken) – von der Berechnungsgrundlage abzuziehen. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beträge unmittelbar an ihn selbst geflossen sind. Wurde der Betrag an Kanzleien oder Unternehmen, mit denen der Insolvenzverwalter gesellschaftlich verbunden ist, geleistet, wird ein Abzug nur vereinzelt angenommen. Aktuell hat der BGH auch nochmals bekräftigt, dass es sich in einer solchen Konstellation um Massekosten handelt, die zwar angesichts der Frage der Notwendigkeit einer gerichtlichen Kontrolle unterliegen, aber nicht dessen Festsetzung. Der BGH sieht keine Zuständigkeit des Insolvenzgerichts für die Festsetzung dieser besonderen Sachkundekosten. Würden Aufgaben delegiert – in diesem Fall an sich selbst –, können die dadurch entstandenen Gebühren und Auslagen aus der Masse entnommen werden, so der BGH. In solchen Fällen kann der Insolvenzverwalter die angefallenen Auslagen nach dem RVG ohne vorherige gerichtliche Festsetzung nach § 64 Abs. 1 InsO aus der Masse entnehmen. Diese stellten dann Massekosten dar und benötigten keine gerichtliche Festsetzung.