Der Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg ist zuzustimmen.
1. Nur gesetzliche Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts erstattungsfähig
Gem. § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO, der insoweit dem hier einschlägigen § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO entspricht, sind die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts der obsiegenden Partei stets erstattungsfähig. Dies bedeutet, dass grds. von der ansonsten nach § 91 Abs. 1 ZPO, § 162 Abs. 1 VwGO zu prüfenden Notwendigkeit der Anwaltskosten auszugehen ist.
a) Prozessualer Kostenerstattungsanspruch
Es ist allgemein anerkannt, dass unter den in den vorgenannten Vorschriften genannten Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts nur die gesetzlichen Gebühren und Auslagen nach dem RVG zu verstehen sind. Dies hat zur Folge, dass eine mit dem Rechtsanwalt vereinbarte höhere Vergütung nur i.H.d. gesetzlichen Gebühren und Auslagen erstattungsfähig ist (BGH AGS 2015, 541 = RVGreport 2015, 384 [Hansens] = zfs 2015, 585; BGH AGS 2015, 152 = RVGreport 2015, 111 [Hansens] = zfs 2015, 165 m. Anm. Hansens; Bay. VGH BayVBl 2014, 661; FG Hamburg AGS 2017, 590; KG AGS 2015, 490 für den materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch; OVG Lüneburg NJW 2004, 699; Zöller/Herget, ZPO, 34. Aufl., 2022, § 91 ZPO Rn 13.45). Die von Zöller/Herget, a.a.O. herangezogene Entscheidung des BGH AGS 2018, 165 m. Anm. Schons = RVGreport 2018, 218 [Hansens] betrifft allerdings das Verhältnis zwischen dem Auftraggeber und dem Rechtsanwalt.
b) Materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch
Bei der Bemessung des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs ist der BGH etwas großzügiger. In seinem Urt. v. 16.7.2015 (IX ZR 197/14 – AGS 2015, 541 = RVGreport 2015, 384 [Hansens] = zfs 2015, 585 m. Anm. Hansens) hat der BGH entschieden, dass vorprozessuale Rechtsverfolgungskosten in Form anwaltlichen Zeithonorars als materiell-rechtlicher Schadensersatzanspruch grds. bis zur Höhe der gesetzlichen Gebühren (hinzuzufügen ist: und Auslagen) erstattet verlangt werden können. In besonderen Ausnahmefällen, wenn der Geschädigte dies nach den besonderen Umständen des Einzelfalls für erforderlich und zweckmäßig halten durfte, können danach auch darüber hinausgehende Anwaltskosten erstattungsfähig sein. Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch, um den es hier im Fall des OVG Berlin-Brandenburg ging, gilt ein solcher Ausnahmefall hingegen nicht.
2. Ausnahme: Vereinbarung der Parteien
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Prozessbevollmächtigten der erstattungsberechtigten Partei sind ohne Rücksicht darauf erstattungsfähig, ob die Partei ihrem Rechtsanwalt die geltend gemachten Gebühren überhaupt schuldet. Im Kostenfestsetzungsverfahren ist dies nämlich nicht zu prüfen (BGH AGS 2012, 544 = RVGreport 2012, 422 [Hansens] = zfs 2012, 644 m. Anm. Hansens; OLG München RVGreport 2008, 27 [Ders.]). Folglich ist im Kostenfestsetzungsverfahren auch nicht zu prüfen, ob der Erstattungsberechtigte mit seinem Prozessbevollmächtigten eine Vergütungsvereinbarung getroffen hat, die im Ergebnis zu niedrigeren als den gesetzlichen und beantragten Gebühren und Auslagen geführt hat.
Die Parteien können – insoweit abweichend von der Regelung in § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO oder § 162 Abs. 2 S. 1 VwGO – vereinbaren, dass höhere Anwaltskosten als die sich aus dem RVG ergebenden Gebühren und Auslagen erstattungsfähig sind. Dies kann insbesondere in einem gerichtlichen Vergleich erfolgen, worauf das OVG Berlin-Brandenburg hingewiesen hat. In einem solchen Falle sollte die entsprechende Vereinbarung so genau formuliert werden, dass im Kostenfestsetzungsverfahren keine Auslegungsprobleme auftreten. So könnte in einem Vergleich die Kostenregelung wie folgt formuliert werden:
Zitat
"Der Beklagte verpflichtet sich, in Abweichung von § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO dem Kläger die außergerichtlichen Kosten in doppelter Höhe der gesetzlichen Gebühren und Auslagen zu erstatten."
In einem solchen Fall steht dann für den mit dem Kostenfestsetzungsverfahren befassten Rechtspfleger/Urkundsbeamten der Geschäftsstelle fest, dass der Erstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten die gesetzlichen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts in doppelter Höhe erfasst.
Noch sicherer ist es, den Erstattungsbetrag direkt in die Vergleichsregelung mit einzubeziehen. Dann kann nämlich – soweit überhaupt erforderlich – die Vollstreckung aus dem Vergleich erfolgen, sodass es einer gesonderten Festsetzung der Kosten nicht bedarf. Denkbar wäre insoweit folgende Regelung:
Zitat
"Der Beklagte verpflichtet sich, dem Kläger als außergerichtliche Kosten des Rechtsstreits einen Betrag i.H.v. … EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem heutigen Tage zu zahlen. Mit der Zahlung dieses Betrages ist der prozessuale Kostenerstattungsanspruch des Klägers hinsichtlich der Kosten dieses Rechtsstreits erfüllt."
Sofern erforderlich, kann dieser Betrag noch um die von dem Kläger gezahlten Gerichtskosten und gerichtliche Auslagen erhöht werden und die Formulierung im Vergleich en...