[Ohne Titel]
Mit diesem Beitrag wird die Serie zur Abrechnung der straf-/bußgeldrechtlichen Rechtsmittelverfahren weiter fortgesetzt. Er schließt an den Beitrag zur Abrechnung des Revisionsverfahrens an.
I. Gebühren des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Die Gebühren, die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstehen können, sind, wenn der Rechtsanwalt den vollen Verteidigungsauftrag erhalten hat, in Teil 5 Abschnitt 1 Unterabschnitt 4 VV – Gerichtliches Verfahren – Rechtsbeschwerde geregelt. Anfallen können danach die Gebühren nach den Nrn. 5113 ff. VV. Strukturell sind die Gebühren für das Rechtsbeschwerdeverfahren ebenso gegliedert wie die für das erstinstanzliche Bußgeldverfahren beim AG oder beim OLG. Der Verteidiger erhält also für das Betreiben des Geschäfts eine Verfahrensgebühr, nämlich die Nr. 5113 VV, und für jeden Hauptverhandlungstag im Rechtsbeschwerdeverfahren eine Terminsgebühr, nämlich die Nr. 5114 VV. Ist der Rechtsanwalt nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, gilt Teil 5 Abschnitt 2 VV (vgl. dazu IV.).
II. Angelegenheit (§ 15 RVG)
Die Abrechnung der Rechtsbeschwerde erfolgt nach Teil 5 VV, und zwar nach den Nrn. 5113, 5114 VV. Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gegenüber dem vorhergehenden erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren beim AG bzw. beim OLG eine eigene Angelegenheit i.S.d. § 15 Abs. 2 RVG. Werden mehrere Rechtsbeschwerden, also z.B. vom Betroffenen und von der Staatsanwaltschaft, eingelegt, gelten die Ausführungen zur Revision bzw. zur Berufung entsprechend.
Das Verfahren über die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG ist keine eigene Gebührenangelegenheit i.S.v. § 17 Nr. 9 RVG. Das Rechtsbeschwerdegericht entscheidet nämlich selbst über die Zulassung der Rechtsbeschwerde, sodass § 16 Nr. 11 RVG gilt. Dieses Zulassungsverfahren zählt daher zur Angelegenheit "Rechtsbeschwerde". Sie beginnt mit Stellung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
III. Beginn und Ende des Rechtsbeschwerdeverfahrens
Das Rechtsbeschwerdeverfahren beginnt mit der Einlegung der Rechtsbeschwerde nach § 341 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3 OWiG. Die Einlegung der Rechtsbeschwerde selbst gehört allerdings für den Verteidiger, der bereits in der ersten Instanz tätig war, nach § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 10 RVG noch zum gerichtlichen Verfahren des ersten Rechtszuges. Jede danach für den Mandanten erbrachte Tätigkeit führt aber zur Verfahrensgebühr Nr. 5113 VV. I.Ü. gelten die Ausführungen zur Revision, entsprechend.
Auch für das Ende des Rechtsbeschwerdeverfahren gelten die Ausführungen zur Revision entsprechend. Das Rechtsbeschwerdeverfahren endet ggf. also erst, wenn der Rechtsanwalt auch noch sog. Abwicklungstätigkeiten erbracht hat.
IV. Persönlicher Anwendungsbereich
1. Voller Verteidigungsauftrag
Die Vorschriften der Nrn. 5113 ff. VV gelten für die in Vorbem. 5 Abs. 1 VV genannten Verfahrensbeteiligten. Das wird i.d.R. der Vollverteidiger sein. Hat der Rechtsanwalt nicht den vollen Verteidigungsauftrag für das Rechtsbeschwerdeverfahren erhalten, sondern ist ihm nur eine Einzeltätigkeit übertragen worden, gelten nicht die Nrn. 5113 ff. VV, sondern aus Teil 5 Abschnitt 2 VV die Nr. 5200 VV. Das ist z.B. der Fall, wenn der Rechtsanwalt nur damit beauftragt worden ist, die Rechtsbeschwerde einzulegen oder zu begründen.
2. Einzeltätigkeit
Ist der Verteidiger nicht Vollverteidiger, sondern nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt, gilt: Im Rechtsbeschwerdeverfahren sind – anders als im strafverfahrensrechtlichen Revisionsverfahren nach Teil 4 Abschnitt 3 VV – für Einzeltätigkeiten nicht verschiedene Gebühren vorgesehen, sondern nur die Nr. 5200 VV. Das bedeutet, dass im Bußgeldverfahren für jede im Zusammenhang mit der Rechtsbeschwerde erbrachte Einzeltätigkeit, wie z.B. der Einlegung oder der Begründung der Rechtsbeschwerde, immer die Gebühr Nr. 5200 VV entsteht. Voraussetzung ist allerdings, dass den entsprechenden Tätigkeiten jeweils ein Einzelauftrag zugrunde liegt.
Bei (mehreren) Einzeltätigkeiten ist über Anm. Abs. 2 S. 2 zu Nr. 5200 VV aber auch im Rechtsbeschwerdeverfahren § 15 Abs. 6 RVG zu beachten: Danach darf der mit verschiedenen Einzeltätigkeit beauftragte Rechtsanwalt nicht mehr an Gebühren erhalten, als der mit der vollen Verteidigung beauftragte Rechtsanwalt erh...