Die Neuregelung ist überfällig. Derzeit muss der Anwalt dem Mandanten nach § 10 Abs. 1 RVG noch eine eigenhändig unterschriebene Rechnung zukommen lassen, also in der Form des § 126 BGB. Alternativ ist die Übersendung per qualifizierter elektronischer Signatur möglich (§ 126a Abs. 1 BGB), wovon in der Praxis allerdings kaum Gebrauch gemacht wird.
In Zeiten der Digitalisierung – und vor allem Zeiten von beA – ist die derzeitige gesetzliche Regelung nicht mehr zeitgemäß. So ist es derzeit z.B. nicht möglich, im gerichtlichen Verfahren eine ordnungsgemäße Kostenrechnung nachzureichen.[1] Während dies zu "Papier-Zeiten" möglich war, indem eine eigenhändig unterschriebene Rechnung der für den Beklagten bestimmten Schriftsatzausfertigung beigefügt und diese dann dem Beklagten zugestellt werden konnte,[2] ist dies seit der Einführung des beA nicht mehr möglich, da das Gericht dem Beklagten jetzt nur noch eine einfache Kopie per beA zustellt.
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