1. Grund- und Verfahrensgebühren
Auf der Grundlage hat das OLG die Grund- und Verfahrensgebühren angesichts des Umfangs, der Dauer und der Schwierigkeit – bezogen auf das durchschnittliche Verfahren im ersten Rechtszug vor dem OLG – erhöht, und zwar die Grundgebühr pauschal um das 30fache, die Vorverfahrensgebühr pauschal um das 30fache und die Verfahrensgebühr (quantifizierbar) jeweils pro drei Band Akten, damit derzeit um das 106fache.
2. Terminsgebühren
Die Terminsgebühren sind hingegen entsprechend den Vorgaben des RVG berechnet worden. Allerdings gebieten nach Ansicht des OLG auch insoweit Umfang, Dauer und durchaus auch Schwierigkeit – bezogen auf das durchschnittliche Verfahren im ersten Rechtszug vor dem OLG – eine Erhöhung pro Woche, in der Hauptverhandlungen stattgefunden haben. Unbeschadet der Anzahl der in der Woche stattgefundenen Hauptverhandlungstage werde daher eine weitere Verfahrensgebühr immer dann fällig, wenn und soweit die/der Antragsteller/in der in Frage stehenden Woche an sämtlichen Hauptverhandlungstagen anwesend war, um so einen Ausgleich für die Mühewaltung zu schaffen.
3. COVID-19 Ausgleich
Schließlich hat das OLG den Ausgleich für die Risiken der COVID-19 Infektion wie folgt vorgenommen: Es würden abermals pro infolge COVID-19 ausgefallenem Sitzungstag zwei Verfahrensgebühren fällig. Dies gelte aber immer dann nicht, wenn ein/e Verteidiger/in entweder für diesen Tag in Ansehung von Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV eine Gebühr erhalte oder entweder aufgrund einer Vorabinformation durch den Senat oder aus anderen Gründen nicht erschienen sei, da ansonsten die Gebühren der/des erschienenen Verteidigers/in von denen der – aus welchen Gründen auch immer – nicht erschienen nachteilig abweichen würden.
4. Abrechnung
Rechnerisch bedeutete dies für den Antragsteller (bei einer Berechnung bis einschließlich 173. Hauptverhandlungstag vom 30.11.2023):
Grundgebühr, Nr. 4101 VV |
5.760,00 EUR |
Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren, Nr. 4105 VV |
4.830,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 4103 VV |
166,00 EUR |
Verfahrensgebühr, Nr. 4119 VV |
40.810,00 EUR |
eine Verfahrensgebühr pro Sitzungswoche |
35.420,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 4121 VV x 41 |
21.197,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 4122 VV x 87 |
63.423,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 4123 VV x 26 |
24.466,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 4120 VV x 11 |
4.664,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 4122 VV x 3 |
1.908,00 EUR |
Terminsgebühr, Nr. 4123 VV x 2 |
1.696,00 EUR |
Vorbem. 4 Abs. 3 S. 2 VV x 9 |
4.653,00 EUR |
COVID-19-Ausfallgebühren, Nr. 4119 VV |
17.710.00 EUR |
Gesamt |
226.703,00 EUR |