Antragsteller und die Beteiligte gehen insoweit übereinstimmend davon aus, dass die in Vorbem. 3 Abs. 4 VV vorgeschriebene Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr nicht auf die Prozesskostenhilfe-Vergütung nach §§ 45, 49 RVG, sondern auf die Regelvergütung nach §§ 13, 50 RVG vorzunehmen ist und daher nur insoweit zum Zuge kommt, wie der anzurechnende Betrag die Differenz zwischen Prozesskostenhilfe- und Regelvergütung übersteigt. Dem folgt der Senat:
Die – teilweise – Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr soll verhindern, dass der Rechtsanwalt für deckungsgleichen Aufwand außerhalb des gerichtlichen Verfahrens, der wegen der Gleichheit des Gegenstandes auch dem allgemeinen Aufwand der Prozessvertretung (Vorbem. 3 Abs. 2 VV) zugute kommt, doppelt honoriert wird. Die Anrechnung greift daher nur im Rahmen einer Abrechnung, die der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten oder einem anderen Kostenträger für beide Angelegenheiten vornimmt (Senat, Beschl. v. 4.11.2008–1 W 395/08 [= AGS 2009, 53], sowie Beschl. v. 31.3.2008–1 W 111/08, KGR 2008, 560 [= AGS 2008, 216]). Das Gleiche gilt für die Anrechnung der Beratungshilfe-Geschäftsgebühr nach Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV. Diese ist daher ohne weiteres – zur Hälfte – auf die von der Justizkasse zu zahlende Prozesskostenhilfe-Vergütung anzurechnen, während die Anrechnung einer Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV auf die Regelvergütung für die Vertretung im gerichtlichen Verfahren nicht zum Zuge kommt, solange der beigeordnete Rechtsanwalt diese gegen den Mandanten nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO nicht geltend machen kann.
Das schließt es jedoch nicht aus, dass der Rechtsanwalt sich die auf die Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV erhaltene Leistung nach Maßgabe des § 58 Abs. 2 RVG als Vorschusszahlung anrechnen lassen muss. Diese Anrechnung betrifft zunächst die Regelvergütung, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 RVG besteht, und führt nur letztrangig mit dem verbleibenden Betrag zur Minderung der Prozesskostenhilfe-Vergütung.
Die Anwendung des § 58 Abs. 2 RVG (vgl. N. Schneider, AGS 2008, 608, Anm. zu OLG Braunschweig a.a.O. 606 ff.) rechtfertigt sich aus der Erwägung, dass eine auf die Geschäftsgebühr geleistete Zahlung des Mandanten oder eines Dritten infolge der Anrechnungsvorschrift Vorbem. 3 Abs. 4 VV zugleich als Vorschuss auf die Gebühr nach Nr. 3100 VV zu werten ist und als solcher daher der Anrechnung nach § 58 Abs. 2 RVG unterliegt. Die Bedenken des LG gegen eine Berücksichtigung dieser Anrechnung im Festsetzungsverfahren nach § 55 RVG teilt der Senat nicht. Es handelt sich um Ausnahmefälle, die nicht zur routinemäßigen Überprüfung der außergerichtlichen Tätigkeit des beigeordneten Rechtsanwalts im Hinblick auf dort entstandene und etwa anrechnungspflichtige Gebührenansprüche führen dürften. Denn nach § 58 Abs. 2 RVG sind nur erhaltene Vorschüsse und Zahlungen anzurechnen, wovon bei einer bedürftigen Partei im Falle der außergerichtlichen Mandatierung nicht auszugehen ist.
4. Die anzurechnende Gebühr Nr. 2300 VV ist nach einem Gegenstandswert von 8.500,00 EUR entstanden, die Anrechnung erfolgt aber zu einem Verfahrenswert von 6.000,00 EUR. Nach der Auffassung der Beteiligten ist der Anrechnung dieser Wert zugrunde zu legen, während der Rechtsanwalt nur eine anteilige Anrechnung der Geschäftsgebühr im Verhältnis der Streitwerte für zulässig hält, um die Degression der Gebühren bei höherem Streitwert zur Geltung zu bringen. Der Senat hält die erstgenannte Berechnung für richtig. Nach dem bis 30.12.2006 geltenden Wortlaut der Vorbem. 3 Abs. 4 S. 3 VV – der mit der Fassung der Anrechnungsvorschrift in Nr. 1210 GKG-KostVerz. übereinstimmte – kommt es auf den Wert an, der in das nachfolgende Verfahren "übergegangen ist". Nach der ab 31.12.2006 geltenden Fassung der Vorschrift durch das 2. JuMoG ist der Wert des Gegenstandes gemeint, "der auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist". Damit wird deutlich, dass die Anrechnung nicht anteilig im Verhältnis der Gegenstandswerte erfolgt, sondern nach dem vollen Wert des gleichen Gegenstandes.