Die Rechtsmittel des Beklagten sind begründet. Die erhobenen Ansprüche sind verjährt.
I. Das Berufungsgericht hat die Annahme des AG gebilligt, dass die Verjährung mit Einreichung des Mahnantrags am 21.12.2005 rechtzeitig gem. § 204 I Nr. 3 BGB, § 167 ZPO gehemmt worden sei. Der zugestellte Mahnbescheid enthalte eine ausreichende Bezeichnung der angemahnten Ansprüche. Zwar habe der Kläger seine streitige Behauptung nicht bewiesen, dass dem Beklagten die im Mahnbescheid genannten Rechnungen zugegangen seien. Darauf komme es jedoch nicht an. Das Mahnverfahren werde als Instrument der Verjährungshemmung entwertet, wenn der Schuldner im Rechtsstreit den Zugang der Rechnungen bestreiten und, sofern ihm dies nicht widerlegt werde, damit die Hemmungswirkung des zugestellten Mahnbescheids, der sich hierauf beziehe, vereiteln könne. Werde wegen ungenügender Bezeichnung des Anspruchs der Mahnantrag abgelehnt, könne der Gläubiger rechtzeitig nach § 691 Abs. 2 ZPO Klage erheben und sich vor der Verjährung schützen. Da das Mahngericht den fehlenden Rechnungszugang nicht zu erkennen vermöge, den Mahnbescheid also erlasse, dürfe der Mangel nicht zu Lasten des Gläubigers gehen. Dem Schuldner sei deshalb in solchen Fällen zuzumuten, sich beim Gläubiger nach den Rechnungen zu erkundigen und vorsorglich Widerspruch einzulegen. Dagegen wendet sich die Revision mit Erfolg.
II. Die dreijährige Verjährungsfrist für die im Jahre 2002 entstandenen Ansprüche des Klägers auf Vergütung und Auslagenerstattung endete nach den §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB am Schluss des Jahres 2005. Diese Frist ist durch den am 21.12.2005 beantragten und nach mehrfacher Antragsberichtigung am 1.2.2006 zugestellten Mahnbescheid nicht rechtzeitig gem. § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden.
1. Nach der std. Rspr. des BGH unterbricht (hemmt) ein Mahnbescheid die Verjährung nur dann, wenn der geltend gemachte Anspruch nach § 690 Abs. 1 Nr. 3 ZPO hinreichend bezeichnet worden ist. Er muss durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt werden, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein und der Schuldner beurteilen kann, ob und in welchem Umfang er sich zur Wehr setzen will. Bei der Geltendmachung einer Mehrzahl von Einzelforderungen muss deren Bezeichnung im Mahnbescheid dem Beklagte ermöglichen, die Zusammensetzung des verlangten Gesamtbetrags aus für ihn unterscheidbaren Ansprüchen zu erkennen (BGH NJW 2000, 1420; NJW 2001, 305 [306], m. w. Nachw.). Zur Bezeichnung des geltend gemachten Anspruchs kann auch auf Rechnungen oder andere Schriftstücke Bezug genommen werden. Stammen solche Schriftstücke, wie Unternehmerrechnungen, vom Gläubiger, so müssen sie dem Schuldner zugegangen sein (BGH NJW 2000, 1420; NJW 2002, 520 [521]). Nur dann, wenn ein solches Schriftstück dem Schuldner bereits bekannt ist, braucht es dem Mahnbescheid nicht in Abschrift beigefügt zu werden (vgl. BGH NJW 1996, 2152; NJW 2008, 1220 [1221]).
2. Mit der abweichenden Ansicht eines Teils des Schrifttums (vgl. Vollkommer, in: Festschr. f. Lüke, 1997, S. 864 f.; Maniak, Die Verjährungsunterbrechung durch Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren, 2000, 111; Schnauder, JuS 2001, 1054 [1056]), welcher das Berufungsgericht gefolgt ist, hat sich der BGH in seinem Urt. v. 17.10.2000 (NJW 2001, 305 [307]) bereits auseinandergesetzt. Die dort vertretene Auffassung macht sich der erkennende Senat für den Streitfall zu Eigen.
3. Der Mahnbescheid, den der Kläger erwirkt hat, zeigt Mängel der Anspruchsbezeichnung, die einer verjährungshemmenden Wirkung seiner Zustellung entgegenstehen.
a) Zu Unrecht glaubt das Berufungsgericht, auf den Zugang der Rechnungen verzichten zu können, die der Kläger zur Bezeichnung seiner Ansprüche herangezogen hat. Kennt der Schuldner die Rechnungen nicht und stand er mit dem Gläubiger – wie hier – auf Grund seines Dauermandats zur Steuerberatung in mehrfachem Leistungsaustausch, so lässt sich dem Mahnbescheid ohne die Rechnungen in der Regel nicht entnehmen, für welche Leistungen Vergütung und Auslagenerstattung beansprucht werden. Der Schuldner kann somit nicht überprüfen, ob die berechneten Leistungen an ihn erbracht worden sind. Er kann auch nicht ausschließen, dass infolge von Buchungsversehen erbrachte und bereits entgoltene Leistungen nochmals bezahlt verlangt werden. In den Tatsacheninstanzen sind hier keine Umstände festgestellt worden, aus denen der Beklagte auch ohne Kenntnis der Rechnungen hätte ersehen können, welche Forderungen der Kläger in seinem Mahnantrag verfolgte.
Eine Nachfrageobliegenheit des Schuldners, wie sie das Berufungsgericht vertritt, scheidet für die Abgeltung von Steuerberaterleistungen schon nach § 9 Abs. 1 StBGebV aus. Nach dieser Vorschrift kann der Steuerberater die Vergütung nur auf Grund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Es könnte einiges dafür sprechen, dass der Steuerberater deshalb in seinem Mahnantrag ...