1. Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des LG ist teilweise begründet.
a) Zu Recht beanstandet die Beklagte, dass die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluss eine 1,6-Verfahrensgebühr nach Nr. 3200 VV festgesetzt hat. Nach der Rspr. des BGH (NJW 2007, 3723 [= AGS 2007, 537], vgl. auch NJW 2008, 1087, 1088 [= AGS 2008, 155]) löst ein Zurückweisungsantrag, der vor Zustellung der Berufungsbegründung gestellt wurde, grundsätzlich nur eine 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV aus. Denn der Berufungsbeklagte kann sich erst nach Vorliegen der Berufungsbegründung mit Inhalt und Umfang des Angriffs auf das erstinstanzliche Urteil sachlich auseinandersetzen und durch einen entsprechenden Gegenantrag sowie dessen Begründung das Verfahren fördern. Dies gilt erst recht, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit darauf beschränkt, einem Antrag auf erneute Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist zu widersprechen. Denn die Einwilligung nach § 520 Abs. 2 S. 2 ZPO muss vom Berufungsbeklagten entweder ausdrücklich erklärt oder zumindest vom Berufungskläger anwaltlich versichert werden (BGHZ 161, 86 ff.; BGH-NJW 2006, 2192 f). Da die Beklagte und Berufungsklägerin in ihrem Antrag nicht behauptet hatte, die Klägerin und Berufungsbeklagte habe vorab ihr Einverständnis mit einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist erteilt, brauchte die Berufungsbeklagte nicht zu besorgen, der 20. Zivilsenat werde eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gewähren. Hierauf ist es ohne Einfluss, ob die Prozessbevollmächtigte der Beklagten, wie die Klägerin mit Schriftsatz vom 3.6.2008 geltend macht, bei Antragstellung wusste, dass die Klägerin dem Fristverlängerungsantrag nicht zustimmen würde.
Im Übrigen enthält der Schriftsatz der Bevollmächtigten der Berufungsbeklagten vom 23.5.2007 weder Sachanträge noch Sachvortrag. Der Begriff des Sachantrags bzw. des Sachvortrags i.S.d. Regelung in Nr. 3201 VV entspricht derjenigen in Nr. 3101 VV (vgl. Hartmann, KostG, 38. Aufl., Rn 1). Danach ist ein Sachantrag derjenige Antrag, der den Inhalt der gewünschten Sachentscheidung bestimmt und begrenzt (Hartmann a.a.O. VV 3101 Rn 11). Demgegenüber reichen reine Verfahrensanträge nicht aus, um die volle 1,6-Verfahrensgebühr auszulösen. Zu den reinen Verfahrensanträgen in diesem Sinne gehören auch Fristverlängerungsgesuche (Hartung/Römermann/Schons RVG 2. Aufl., VV 3101 Rn 19). Für die Erklärung der Gegenseite, ob eine vom Gesetz vorgeschriebene Einwilligung erklärt wird, kann nichts anderes gelten.
b) Soweit die Beklagte auch die Zuerkennung einer 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV für unbegründet hält, kann der Beschwerde nicht gefolgt werden. Nach der ständigen Rspr. des BGH (BGH a.a.O. m. w. Nachw.) ist die gegnerische Partei nach Einlegung der Berufung berechtigt, ihrerseits anwaltliche Hilfe im Anspruch zu nehmen und nach Rücknahme der Berufung grundsätzlich Erstattung der hierdurch entstandenen Kosten zu beanspruchen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 15.5.2007 angekündigt hatte, sich noch nicht beim KG zu melden. Denn für die Entstehung der 1,1-Verfahrensgebühr nach Nr. 3201 VV genügt eine auftragsgemäße Entgegennahme der Information ohne ein Tätigwerden nach außen (Senat JurBüro 2005, 418).