1. Die Sache hat entgegen der Ansicht des LG keine grundsätzliche Bedeutung, insbesondere ist die Frage, nach welcher Gebühr sich die Pauschale gem. Nr. 7002 VV bei einer Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen der Beratungshilfe richtet, bereits einhellig obergerichtlich entschieden. Sämtliche bisher mit dieser Rechtsfrage befassten OLG vertreten übereinstimmend die Auffassung, dass sich die Pauschale nach Nr. 7002 VV bei einer Tätigkeit im Rahmen der Beratungshilfe nach den tatsächlich entstandenen Gebühren richtet und nicht nach den fiktiven Gebühren eines Wahlanwaltes (vgl. OLG Düsseldorf RVGreport 2007, 467; OLG Bamberg JurBüro 2007, 645; OLG Nürnberg MDR 2008, 1003; OLG Dresden AGS 2008, 559). Soweit der 5. Zivilsenat des OLG Nürnberg in einem Beschl. v. 7.11.2006 die Auffassung vertreten hatte, in einem Beratungshilfeverfahren bemesse sich die Gebühr der Nr. 7002 VV nach den hypothetischen Wahlanwaltsgebühren, hat der 13. Zivilsenat des OLG Nürnberg in seiner in Bezug genommenen Entscheidung vom 20.6.2008 darauf hingewiesen, dass der 5. Zivilsenat auf Anfrage mitgeteilt habe, dass er an der im Beschl. v. 7.11.2006 vertretenen Rechtsansicht nicht mehr festhalte; der 4. Zivilsenat des OLG Nürnberg habe mitgeteilt, dass er sich in einem weiteren dort anhängigen Beschwerdeverfahren ebenfalls der Auffassung anschließen möchte, die Auslagenpauschale sei aus der konkret angefallenen Gebühr zu berechnen. Mithin wird inzwischen obergerichtlich einhellig die Auffassung vertreten, dass die Gebühr nach der im Beratungshilfeverfahren angefallenen Gebühren der Nrn. 2501 ff. VV zu berechnen ist. Da nach dem im Gesetz geregelten Beschwerdeverfahren die OLG in letzter Instanz entscheiden und zu der hier streitigen Rechtsfrage, kann der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommen.
Allerdings ist der Senat aufgrund der Zulassung der weiteren Beschwerde verpflichtet, gleichwohl in der Sache zu entscheiden.
2. Mit Recht haben sowohl das AG Sulingen als auch das LG Verden gemeint, dass sich die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen nach Nr. 7002 VV in Höhe von 20 % der im Beratungshilfeverfahren tatsächlich verdienten anwaltlichen Gebühren berechnet. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungen der anderen OLG Bezug genommen. Lediglich im Hinblick auf das Beschwerdevorbringen der Antragsteller und teilweise ergänzend wird auf Folgendes hingewiesen:
Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist der Wortlaut der Nr. 7002 VV weder völlig offen, noch lässt er die Deutung zu, die Pauschale könne nach fiktiven Wahlanwaltsgebühren berechnet werden. Nach Nr. 7002 VV beträgt die Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen "20 % der Gebühren – höchstens 20,00 EUR". Damit stellt der Gesetzestext auf eine Prozentzahl "der Gebühren" ab. Damit können lediglich die tatsächlich entstandenen Gebühren gemeint sein. Das folgt daraus, dass andernfalls geregelt sein müsste, nach welchen fiktiven anderen Gebühren die Pauschale zu berechnen wäre. Nachdem die Nr. 7002 VV eine solche Regelung aber nicht enthält, vielmehr für sämtliche anwaltlichen Gebührentatbestände einheitlich die Entgelte durch die Pauschale regelt und nicht zweifelhaft ist, dass bei diesen anwaltlichen Tätigkeiten stets nach den tatsächlich verdienten Gebühren abgerechnet wird, ist gem. dem Wortlaut der Bestimmung auch in Beratungshilfesachen nach den tatsächlich entstandenen Gebühren abzurechnen.
Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Regelung des Nr. 7002 VV normieren wollte, dass die Entgeltpauschale in Beratungshilfesachen anders als in allen anderen Fallgruppen nach fiktiven Gebühren berechnet werden sollte. Wenn die Antragsteller in diesem Zusammenhang darauf verweisen, dass die Vorschrift des § 133 S. 2 BRAGO nicht in das RVG übernommen worden ist, ergibt sich aus der Streichung dieser Vorschrift nichts für die Ansicht der Antragsteller Günstiges. Diese verkennen den Regelungsinhalt des § 133 S. 2 BRAGO und dessen Sinn und Zweck.
Früher waren die Beratungshilfegebühren nicht in der BRAGO geregelt, sondern im BerHG. Die Vorschrift des § 133 BRAGO war eingeführt worden, weil es sich bei den Beratungshilfegebühren nicht um eine gesetzliche Vergütung nach der BRAGO handelt, weshalb eine Bezugnahme für die Postentgeltpauschale notwendig erschien. Der Sinn und Zweck des § 133 S. 2 BRAGO bestand allein darin, klarstellend zu regeln, dass die Postentgeltpauschale nach § 26 S. 2 BRAGO sich auch in Beratungshilfesachen nach der tatsächlich verdienten Beratungshilfegebühr zu richten hatte. Nachdem § 26 S. 2 BRAGO für die Berechnung der Auslagen ganz allgemein auf die "gesetzlichen Gebühren" abstellte und damit eben auch Bezug auf die gesetzlich geregelte Beratungshilfegebühr nahm, war die Regelung in § 133 S. 2 BRAGO eigentlich obsolet geworden und diente allein der Klarstellung. Der Gesetzgeber des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes, der die BRA...