Der Senat war befugt, in der Sache selbst zu entscheiden. Zwar ist die Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung des LG gem. § 572 Abs. 1 S. 1 ZPO verfahrensfehlerhaft, weil diese Entscheidung durch schlichte Verfügung getroffen worden ist. Sie hätte durch Beschluss ergehen müssen, was ganz herrschender Rechtsmeinung entspricht (OLG Stuttgart MDR 2003, 110, 111; Zöller/Gummer, ZPO, 26. Aufl., § 572 ZPO Rn 10). Dieser Auffassung folgt der Senat in ständiger Rspr. (vgl. Beschl. v. 6.9.2007–2 W 147/07 – und RVGreport 2008, 69). Der Mangel des Vorlageverfahrens führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der Nichtabhilfe- und Vorlageentscheidung. Das Beschwerdegericht ist auch bei einem derartigen Mangel zur Entscheidung über die sofortige Beschwerde befugt (OLG Stuttgart a.a.O.).
Das LG hat es zu Recht abgelehnt, die geltend gemachten Kosten für die Strafanzeigen festzusetzen. Es kann dahingestellt bleiben, ob Vorbereitungskosten, die dadurch entstanden sind, dass die obsiegende Partei gegen ihren Prozessgegner ein Ermittlungsverfahren anregt, im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt werden können (bejahend: OLG Saarbrücken OLGR 1998, 136; KG AnwBl 1983, 563; OLG Bamberg JurBüro 2003, 145; LG Frankfurt MDR 1982, 759; verneinend: OLG Koblenz NJW 2006, 1072). Dies erscheint insoweit als fraglich, als diese Kosten nicht unmittelbar in dem Prozessrechtsverhältnis der Parteien begründet sind und das strafrechtliche Ermittlungsverfahren eine völlig andere Zielsetzung, nämlich gegebenenfalls die Verwirklichung des Strafanspruchs des Staates verfolgt. Auch erscheint es zumutbar, dass die Partei die gebotene Sachaufklärung grundsätzlich dem anstehenden Zivilprozess überlässt (OLG Koblenz a.a.O.).
Hierauf kam es im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren aber schon deshalb nicht an, weil jedenfalls die Kosten einer Strafanzeige gegen einen nicht am Rechtsstreit beteiligten Dritten keinesfalls Kosten des Rechtsstreits sind und daher auch nicht im Kostenfestsetzungsverfahren Berücksichtigung finden können. Hier sind die Kosten, die der Verfügungskläger geltend macht, dadurch entstanden, dass er gegen die Zeugen, deren eidesstattliche Versicherungen die Verfügungsbeklagte im Verfahren eingeführt hat, wegen des Verdachtes der Abgabe einer unrichtigen eidesstattlichen Versicherung Strafanzeige gestellt hat. Diese Kosten sind damit primär im Verhältnis zu den einzelnen Zeugen entstanden. Unter Umständen steht dem Verfügungskläger gegen diese – so denn die Erklärungen unrichtig waren – ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch zu. Zwar hat die Verfügungsbeklagte diese vermeintlich unrichtigen eidesstattlichen Versicherungen in das Verfahren eingeführt. Daraus folgt aber nicht ohne weiteres, dass ihr die Unrichtigkeit, so sie denn gegeben war, auch bekannt war. Dies wäre aber Voraussetzung dafür, dass gegen sie ein materiellrechtlicher Erstattungsanspruch begründet sein könnte. Dies gilt auch für die Strafanzeige gegen den Zeugen A., dessen Verhalten sich die Verfügungsbeklagte auch nur bedingt zurechnen lassen muss, zumal er nur freier Mitarbeiter der Verfügungsbeklagten ist.
Dies macht deutlich, dass Kosten, die nicht unmittelbar im Verhältnis der Prozessparteien zueinander entstanden sind, nicht als Kosten des Rechtsstreits betrachtet werden können. Hieran vermag auch die von dem Verfügungsklägervertreter bemühte Parallele zu den Kosten einer Detektei nichts zu ändern, denn auch insoweit wird man verlangen müssen, dass die Kosten im Verhältnis der Prozessparteien zueinander begründet sind.
Hinzu tritt, dass die Kostenfestsetzung i.S.v. §§ 103 ff. ZPO als ein auf rasche, allein anhand der Prozessakten überprüfbare Bearbeitung zugeschnittenes Massenverfahren Zurückhaltung bei der Einbeziehung außerhalb des Prozessgeschehens angesiedelter und meist aufwändig zu ermittelnder Umstände gebietet (Münchener Kommentar-Giebel, 3. Aufl., § 91 Rn 33). Gerade die Frage der Einbeziehung im Verhältnis zu Dritten entstandener Kosten liefe diesem Grundsatz zuwider, wenn der Rechtspfleger gehalten wäre, die Notwendigkeit des Entstehens dieser Kosten im Einzelfall zu prüfen, was – wie der vorliegende Fall zeigt – zu einer umfangreichen Auseinandersetzung mit der Beweisaufnahme und Beweiswürdigung des erkennenden Gerichtes führen würde. Insoweit ist der Verfügungskläger daher auf den normalen Klageweg zu verweisen.
Soweit der Verfügungskläger sich darüber hinaus gegen die Einbeziehung der 12,00 EUR wendet, die die Gegenseite aufgewandt hat, um Akteneinsicht zu nehmen, hat das LG diesen Betrag zu Recht in die Kostenausgleichung einbezogen, denn insoweit handelt es sich um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung. Die Pauschale nach Nr. 9003 GKG-KostVerz. gehört nicht zu den allgemeinen Geschäftskosten des Rechtsanwalts. Sie gehört weder zu den Portokosten noch ist sie ein Entgelt für Post- und Telekommunikationsleistungen. Es handelt sich vielmehr um Gerichtskosten, die deshalb bei entsprechender Notwendigkeit dem Rechtsanwalt zusätzlich zu erstatten s...