a) Entgegen der Ansicht des AG ist vorliegend für die Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) in der Beschwerdeinstanz eine 0,6-Mehrvertretungsgebühr nach Nr. 1008 VV angefallen.
Gem. Nr. 1008 VV fällt die Erhöhungsgebühr an, wenn Auftraggeber mehrere Personen sind und der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe ist. Derselbe Gegenstand liegt vor, wenn der Rechtsanwalt für die mehreren Auftraggeber wegen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig geworden ist oder wenn die Auftraggeber insoweit eine Rechtsgemeinschaft oder eine dieser gleichgestellte Gemeinschaft bilden (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 128). Geht es wie hier um Auftraggeber auf der Antragsgegnerseite, so ist für die Bestimmung des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit der gegnerische Angriff ausschlaggebend (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl., Nr. 1008 VV Rn 142).
Vorliegend haben die Beteiligten zu 4) und 5) die Einziehung des zugunsten der Beteiligten zu 1) bis 3) erteilten Erbscheins begehrt und darüber hinaus die Erteilung eines Erbscheins, der sie selbst als Erben ausweist, beantragt. Die Beteiligten zu 1) bis 3) wollten dagegen erreichen, dass der erteilte Erbschein aufrecht erhalten bleibt. Der Gegenstand der Tätigkeit des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) ist demzufolge derselbe. Das ergibt sich aus folgender Erwägung:
Gem. § 2361 Abs. 2 BGB ist ein Erbschein einzuziehen, wenn er unrichtig ist. Der Antrag der Beteiligten zu 4) und 5) hätte also bereits Erfolg gehabt, wenn nur ein Erbteil entweder des Beteiligten zu 1) oder der Beteiligten zu 2) oder der Beteiligten zu 3) in dem Erbschein falsch erfasst worden wäre. Das Begehren etwa des Beteiligten zu 1), dass der Erbschein aufrecht erhalten bleibt, hat also nur dann Erfolg, wenn es dem Beteiligten zu 1) gelingt, das Nachlassgericht davon zu überzeugen, dass sowohl seine Erbquote in dem Erbschein richtig errechnet wurde als auch die der Beteiligten zu 2) und 3). Entsprechendes gilt für die Beteiligten zu 2) und 3). Die Beteiligten zu 1) bis 3) mussten also jeder für sich das Nachlassgericht von der kompletten Richtigkeit des Erbscheins überzeugen. Die Aufgabe ihres Verfahrensbevollmächtigten war also in Bezug auf alle drei Beteiligten ein und dieselbe.
Gem. Nr. 1008 VV ist daher für die Prozessvertretung der Beteiligten zu 1) bis 3) eine 0,6-Mehrvertretungsgebühr angefallen.
Entsprechend war auch der Ansatz der Mehrwertsteuer zu korrigieren. Im Ergebnis sind daher weitere außergerichtliche Kosten der Beteiligten zu 1) und 3) in Höhe von 5.127,60 EUR
zzgl. Mehrwertsteuer zu erstatten.
b) Die übrigen Kostenpositionen im Kostenfestsetzungsbeschluss sind richtig und wurden von den Beteiligten auch nicht angegriffen. Insgesamt sind daher außergerichtliche Kosten in Höhe von 11.210,51 EUR erstattungsfähig.
III. 1. Da die Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) Erfolg hatte, fallen Gerichtskosten gem. § 131 Abs. 1 S. 2 KostO nicht an. Die Erstattung außergerichtlicher Kosten war nicht anzuordnen, § 13a Abs. 1 FGG.
2. Die Festsetzung des Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus § 131 Abs. 2, 30 Abs. 1 KostO. Maßgebend ist das wirtschaftliche Interesse des Beschwerdeführers am Verfahren. Die Beschwerdeführer erstrebten eine Erhöhung der erstattungsfähigen Kosten um insgesamt 6.101,84 EUR (5.127,60 EUR + Mehrwertsteuer). Dieser Betrag war also als Geschäftswert festzusetzen.
3. Die sofortige weitere Beschwerde war gem. § 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, Abs. 2 ZPO analog nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rspr. eine Entscheidung des Gerichts der sofortigen weiteren Beschwerde nicht erforderlich ist.
Mitgeteilt von Rechtsanwalt Bernhard F. Klinger, München