Verfahrensgang
AG München (Entscheidung vom 03.12.2008; Aktenzeichen 60 VI 15439/06) |
LG München I (Entscheidung vom 11.02.2008; Aktenzeichen 16 T 19609/07) |
Tenor
I.
Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgericht München wird dahingehend geändert, dass die nach dem Beschluss des Landgerichts München I vom 11.02.2008 (16 T 19609/07) zu erstattenden Kosten auf 11 210,51 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 01.09.2008 festgesetzt werden.
II.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 6 101,84 € festgesetzt.
III.
Die sofortige weitere Beschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
1. Wegen des dem Verfahren zugrunde liegenden erbrechtlichen Sachverhalts wird auf den Beschluss des Amtsgerichts München vom 22.06.2007 (Bl. 55/60) und den Beschluss des Landgerichts München I vom 11.02.2008 (Bl. 87/102) verwiesen.
2. Das Amtsgericht München erteilte am 12.03.2007 einen Erbschein, der den Beteiligten zu 1) als Miterben zu sowie die Beteiligten zu 2) und 3) als Miterben zu je auswies.
Die Beteiligten zu 4) und 5) haben die Einziehung dieses Erbscheins sowie die Erteilung eines neuen Erbscheins, der sie selbst als Miterben zu je ausweist, beantragt. Das Amtsgericht München hat die Anträge der Beteiligten zu 4) und 5) mit Beschluss vom 22.06.2007 zurückgewiesen.
Hiergegen legten die Beteiligten zu 4) und 5) Beschwerde ein. Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind der Beschwerde entgegengetreten. Mit Beschluss vom 11.02.2008 hat das Landgericht München I die Beschwerde zurückgewiesen und angeordnet, dass die Beteiligten zu 4) und 5) samtverbindlich den Beteiligten zu 1) bis 3) die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten haben. Mit Beschluss vom 13.05.2008 setzte das Landgericht München I sodann den Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren auf 2 310 000,- € fest (Bl. 108/110).
3. Mit Schreiben vom 29.08.2008, eingegangen bei Gericht am 01.09.2008, beantragten die Beteiligten zu 1) bis 3)
Sie machten dabei folgende Positionen geltend:
0,5 Verfahrensgebühr: 4 273,00 €
0,6 Erhöhungsgebühr (2 weitere Auftraggeber): 5 127,60 €
Kostenpauschale: 20,00 €
19 % Mehrwertsteuer: 1 789,91 €
Gesamt: 11 210,51 €
Ferner wurde die Verzinsung gemäß § 104 I ZPO beantragt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Kostenfestsetzungsantrag Bezug genommen (Bl. 111/112).
Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind der Ansicht, dass eine Erhöhungsgebühr angefallen sei, weil ihr Prozessvertreter in der gleichen Angelegenheit - der Verteidigung des erteilten Erbscheins - tätig geworden sei. Auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) bis 3) wird verwiesen.
4. Die Beteiligten zu 4) und 5) sind dem Kostenfestsetzungsantrag entgegengetreten.
Sie sind der Ansicht, dass eine Erhöhungsgebühr vorliegend nicht in Ansatz gebracht werden dürfe, da die Beteiligten zu 1) bis 3) jeweils nur ihren eigenen Erbteil verteidigt hätten; der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit sei bei ihnen daher nicht derselbe gewesen. Auf die Schriftsätze des Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4) und 5) wird verwiesen.
5. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 03.12.2008 hat das Amtsgericht die für das Beschwerdeverfahren zu erstattenden außergerichtlichen Kosten auf 5 108,67 € festgesetzt, sowie Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2008 zugesprochen. Im übrigen hat es den Kostenfestsetzungsantrag der Beteiligten zu 1) bis 3) zurückgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass eine Mehrvertretungsgebühr nicht angefallen sei, weil die Beteiligten zu 1) bis 3) jeweils unterschiedliche Interessen verfolgten. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Beschluss verwiesen (Bl. 134/136). Der Beschluss wurde den Beteiligten zu 1) bis 3) am 08.12.2008 zugestellt.
6. Gegen diesen Beschluss wenden sich die Beteiligten zu 1) bis 3) mit ihrer Beschwerde vom 15.12.2008, eingegangen bei Gericht am 16.12.2008 (Bl. 137/140). Sie sind der Auffassung, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtsfehlerhaft sei, da die Mehrvertretungsgebühr entgegen der Ansicht des Amtsgerichts sehr wohl angefallen sei.
7. Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 16.12.2009 der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem Landgericht München I zur Entscheidung vorgelegt.
II.
Die zulässige Beschwerde der Beteiligten zu 1) bis 3) ist begründet.
1. Die Beschwerde ist zulässig.
Sie ist gemäß §§ 11 Abs. 1 RPflG, 13a III FGG, 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO statthaft. Da sich die Beteiligten zu 1) bis 3) gegen die Nichterstattung der Mehrvertretungsgebühr in Höhe von 5 127,60 € zzgl. Mehrwertsteuer wenden, ist der gemäß 567 Abs. 2 ZPO erforderliche Mindestbeschwerdegegenstand in Höhe von 200 € erreicht. Die Beschwerde wurde auch innerhalb der Zweiwochenfrist des § 569 I 1 ZPO eingelegt.
2. Das Rechtsmittel ist auch begründet.
a) Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist vorliegend für die Tätigkeit des Ver...