Das ArbG hat den Gegenstandswert richtig festgesetzt.
Gem. § 42 Abs. 4 S. 1 GKG ist für die Wertberechnung bei Rechtsstreitigkeiten vor den Gerichten für Arbeitssachen über das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses höchstens der Betrag des für die Dauer eines Vierteljahres zu leistenden Arbeitsentgelts maßgebend. Dabei enthält diese Norm nach der Rspr. des BAG (Urt. v. 30.11.1984, NZA 1985, 369 ff. zu § 12 Abs. 7 ArbGG a.F.) sowie der ständigen Rspr. der für Streitwert- und Gegenstandswertbeschwerden zuständigen 1. Kammer des LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 26.11.2007–1 Ta 249/07; Beschl. v. 18.7.2007–1 Ta 207/07) keinen Regelstreitwert. Vielmehr bildet er die Obergrenze für den vom Gericht nach freiem Ermessen (§ 3 ZPO) festzusetzenden Streitwert. Der Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit ist hierbei in typisierender Betrachtungsweise bei einem Bestand des Arbeitsverhältnisses von bis zu sechs Monaten grundsätzlich auf einen Monatsverdienst, bei einem Bestand von sechs bis zwölf Monaten grundsätzlich auf zwei Monatsverdienste und ab einem Bestand von mehr als zwölf Monaten auf drei Monatsverdienste festzusetzen. Maßgeblich ist somit die Bestandsdauer des Arbeitsverhältnisses im Kündigungszeitpunkt und nicht die nach einer Kündigung bzw. ohne eine solche noch zu erwartende Fortbestandsdauer des Arbeitsverhältnisses.
Auf diese Grundsätze konnte vorliegend zurückgegriffen werden, da die Regelung des § 42 Abs. 4 S. 1 GKG nicht nur auf Arbeit, sondern auch auf Ausbildungsverhältnisse Anwendung findet (vgl. BAG, Beschl. v. 22.5.1984, AP Nr. 7 zu § 12 ArbGG 1979 noch zu § 12 Abs. 7 ArbGG; LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 23.10.2007–1 Ta 217/07; Hessisches LAG, Beschl. v. 20.6.1984–6 Ta 156/84). Danach war vorliegend von einer Bruttomonatsvergütung auszugehen, da das Ausbildungsverhältnis der Klägerin im Kündigungszeitpunkt noch keine sechs Monate bestanden hatte.
Wird in einem Verfahren die Wirksamkeit mehrerer Kündigungen angegriffen, die in einem nahen zeitlichen Zusammenhang ausgesprochen wurden und denen ein identischer Kündigungssachverhalt zugrunde liegt, so ist die erste Kündigung abhängig von der Dauer des Bestands des Arbeitsverhältnisses mit bis zu drei Bruttomonatsverdiensten zu bewerten; jede weitere Kündigung ist nicht gegenstandswerterhöhend (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 6.6.2007–1 Ta 105/07 m. w. Nachw.). Hierunter fallen auch solche Fälle, in denen einer Kündigung in einem nahen zeitlichen Zusammenhang zur Heilung möglicher Unwirksamkeitsgründe eine weitere Kündigung mit identischem Kündigungssachverhalt nachgeschoben wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz, Beschl. v. 6.6.2007–1 Ta 105/07; LAG Hessen, Beschl. v. 21.1.1999, NZA-RR 1999, 156 ff.). Vorliegend hat die Beklagte ausweislich des Protokolls der Güteverhandlung die Kündigung vom 27.12.2007 allein deswegen ausgesprochen, weil die Klägerin die Kündigung vom 3.12.2007 mit Schreiben vom 5.12.2007 wegen fehlender beigefügter Originalvollmacht gegenüber der Beklagten zurückgewiesen hatte. Dieser gem. § 174 BGB mögliche Unwirksamkeitsgrund für die erste Kündigung veranlasste die Beklagte vorsorglich zum Ausspruch der nachfolgenden Kündigung, ohne dass sich am zugrunde liegenden Kündigungssachverhalt etwas geändert hätte. Daher war die zweite Kündigung nicht gesondert zu bewerten.
Ob von den vorgenannten Grundsätzen im Ausbildungsverhältnis im Einzelfall Ausnahmen angezeigt sein können, mag dahinstehen. Für die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes, wie von den Beschwerdeführern begehrt, war vorliegend jedenfalls kein Raum. Wenn nach der aufgezeigten Rspr. ein bis zu sechs Monaten bestehendes Arbeitsverhältnis nur mit einem Bruttomonatsgehalt bewertet wird, so findet dies seinen Grund darin, dass ein solches Arbeitsverhältnis objektiv noch keinen kündigungsschutzrechtlich verfestigten Bestand aufweist, sondern vielmehr gem. § 622 Abs. 1 BGB mit einer Frist von vier Wochen frei gekündigt werden kann, im Fall einer vereinbarten Probezeit gem. § 622 Abs. 3 BGB sogar mit einer Frist von nur zwei Wochen. Im Vergleich dazu war der Kündigungsschutz der Klägerin vorliegend sogar noch schwächer, da ihr das Ausbildungsverhältnis während der drei Monate betragenden Probezeit jederzeit ohne die Einhaltung irgendeiner Kündigungsfrist gekündigt werden konnte. Dies entspricht im Übrigen auch der gesetzlichen Regelung von § 22 Abs. 1 BBiG.
Mitgeteilt von Ass. jur. Udo Henke, Elmshorn