Die Kläger hatten sich außergerichtlich von einem anderen Rechtsanwalt vertreten lassen als im anschließenden Klageverfahren. Nach erfolgreichem Abschluss des Rechtsstreits beantragten die Kläger die Festsetzung ihrer Kosten, darunter auch eine 1,3-Verfahrensgebühr. Die Rechtspflegerin hat im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss die 1,3-Verfahrensgebühr wegen der ihrer Auffassung nach anzurechnenden Geschäftsgebühr reduziert. Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer sofortigen Beschwerde. Zur Begründung wird ausgeführt, die Minderung der Verfahrensgebühr um die hälftige (0,65) Geschäftsgebühr sei unzutreffend. Es sei zwar richtig, dass den Klägern eine 1,3-Geschäftsgebühr zugesprochen worden sei. Zweck der Anrechnungsvorschrift sei es jedoch zu verhindern, dass die gleiche Tätigkeit des Rechtsanwalts zweimal vergütet werde. Dieser Fall liege hier aber nicht vor. Die Kläger hätten außergerichtlich einen anderen Rechtsanwalt mit der Geltendmachung ihrer Ansprüche beauftragt, bei ihm sei auch die Geschäftsgebühr entstanden. Die Verfahrensgebühr sei dagegen bei den Prozessbevollmächtigten entstanden, die nicht außergerichtlich tätig gewesen seien.

Die sofortige Beschwerde hatte Erfolg.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge