1. Es trifft zwar zu, dass sich die im gerichtlichen Verfahren nach der Nr. 3100 VV anfallende 1,3-Verfahrensgebühr durch die anteilige Anrechnung einer vorgerichtlich entstandenen Geschäftsgebühr nach der Nr. 2300 VV gem. Vorbem. 3 Abs. 4 VV entsprechend vermindert. Dabei ist es nach der Rspr. des BGH ohne Bedeutung, ob die Geschäftsgebühr auf materiell-rechtlicher Grundlage vom Prozessgegner zu erstatten und ob sie unstreitig, geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist (u.a. BGH NJW 2008, 1323 [= AGS 2008, 158] und FamRZ 2008, 1346 = AGS 2008, 364). Dieser Rspr. des BGH hat sich der Senat mittlerweile in mehreren Entscheidungen aus Gründen der Einheitlichkeit der Rspr. und der Rechtssicherheit angeschlossen. Im vorliegenden Fall wurde die vorgerichtliche Geschäftsgebühr sogar tituliert, was auch nach der früheren Rspr. des Senats grundsätzlich deren Anrechnung auf die später im gerichtlichen Verfahren entstandene Verfahrensgebühr zur Folge gehabt hätte.
2. Die Kläger wenden jedoch zu Recht ein, dass nicht ihre im Hauptsacheverfahren tätigen Prozessbevollmächtigten mit der vorgerichtlichen Vertretung beauftragt waren, sondern ein anderer Rechtsanwalt.
a) Die Anrechnung der Geschäftsgebühr gem. der Vorbem. 3 Abs. 4 VV kann jedoch nur dann erfolgen, wenn derselbe Rechtsanwalt oder dieselbe Sozietät vorgerichtlich gegenüber dem späteren Prozessgegner tätig geworden ist. Wenn es dagegen nach Beendigung der außergerichtlichen Tätigkeit zu einem Anwaltswechsel kommt, greift die Anrechnungsvorschrift nicht ein (Hansens, RVGreport 2007, 241, 242; AnwK-RVG/Onderka/N. Schneider, 4. Aufl., VV Vorbem. Rn 212). Die Anrechnung gem. der Vorbem. 3 Abs. 4 VV hat nämlich ihren Grund darin, dass der schon vorprozessual mit der Sache befasste und hierfür vergütete Prozessbevollmächtigte im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte Vergütung zugebilligt erhalten sollte (BGH NJW 2008, 1323 = AnwBl 2008, 378; Gesetzesbegründung zum Kostenrechtsmodernisierungsgesetz BT-Drucks 15/1971, S. 209). Diese Umstände kommen jedoch gerade nicht zum Tragen, wenn nicht derselbe Rechtsanwalt bereits außergerichtlich tätig geworden ist.
b) Die Anrechnung kann auch nicht damit gerechtfertigt werden, dass gem. § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO grundsätzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts erstattungsfähig sind, wie die Rechtspflegerin dies im Vorlagebeschluss angedeutet hat. Es trifft zwar zu, dass Mehrkosten, die durch einen nicht notwendigen Anwaltswechsel entstanden sind, grundsätzlich nicht erstattungsfähig sind. Die Vorschrift des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO bezieht sich jedoch nur auf einen Anwaltswechsel innerhalb des gerichtlichen Verfahrens (Hansens, RVGreport 2007, 243). Im vorliegenden Fall sind die Kläger jedoch während des gesamten Rechtsstreits von denselben Prozessbevollmächtigten vertreten worden. Die vorprozessual zur Anspruchsabwehr oder zur Geltendmachung eines Anspruchs angefallenen Anwaltsgebühren zählen nicht zu den Prozesskosten und können demzufolge auch nicht Gegenstand einer Kostenfestsetzung nach den §§ 103 ff. ZPO sein (BGH NJW 2008, 1323 u. BGH NJW 2006, 2560).
Deshalb kann den Klägern auch nicht vorgeworfen werden, sie hätten gegen ihre sich aus § 242 BGB ergebende Verpflichtung zur Geringhaltung der Prozesskosten verstoßen, indem sie durch den späteren Anwaltswechsel die Anrechnung der Geschäftsgebühr verhindert hätten.
Der Senat hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, weil die Rechtsfrage, ob die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr auch bei einem Anwaltswechsel vorzunehmen ist, grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).