Wie auch der Rechtspfleger nicht verkannt hat, ist die Prozessbevollmächtigte der Beklagten vorgerichtlich für diese nicht tätig geworden. Vorgerichtlich waren andere Bevollmächtigte beauftragt. Der Rechtspfleger hat auch noch gesehen, dass in diesem Falle die Anrechnungsvorschrift des RVG nicht greift. In Anwendung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO hat er es jedoch als geboten erachtet, die Verfahrensgebühr zu kürzen. Dieser Rechtsansicht ist nicht zu folgen.
Für den vergleichbaren Fall des Anwaltswechsels vor Prozessbeginn auf der Klägerseite hat der Senat mit seiner Entscheidung vom 20.8.2008 (14 W 524/08) Folgendes ausgeführt:
"Der Einwand der Beklagten, die Gebühr dürfe nur in Höhe von 0,65 berücksichtigt werden, weil für die vorprozessuale Interessenvertretung der Klägerin bereits eine Geschäftsgebühr von 1,3 (Nr. 2300 VV) erfallen sei, trägt nicht. Es steht außer Frage, dass die Klägerin uneingeschränkt mit der Verfahrensgebühr von 1,3 belastet worden ist. Die Anrechnungsregelung der Vorbem. 3 Abs. 4 VV, die eine Kürzung um die Hälfte einer zuvor entstandenen Geschäftsgebühr vorsieht (BGH NJW 2007, 3500 f.), kommt im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung; denn die Klägerin wurde vorprozessual und innerprozessual jeweils durch verschiedene Anwälte vertreten. Deshalb kann dem von ihr erhobenen Erstattungsanspruch allenfalls mit dem Argument begegnet werden, der Anfall der Verfahrensgebühr sei im Umfang von 0,65 nicht notwendig (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) gewesen, weil er insoweit bei einer Beauftragung der außergerichtlich tätigen Bevollmächtigten mit der Führung des Rechtsstreits hätte vermieden werden können (offen gelassen von Fölsch, MDR 2008, 847, 848). Auch aus dieser Erwägung lässt sich jedoch nichts Entscheidendes herleiten."
Das Gesetz stellt die Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten, die Folge eines Anwaltswechsels sind und der Partei in Beibehaltung des alten Mandats nicht erwachsen wären, nur in Frage, wenn der Anwaltswechsel innerprozessual vollzogen wurde. Allein dann ist zu prüfen, ob die Beauftragung eines neuen Anwalts aus übergeordneten Gründen erforderlich war (§ 91 Abs. 2 S. 3 ZPO). Dagegen ist es einer Partei unbenommen, sich zu Beginn eines Rechtsstreits für einen Verfahrensbevollmächtigten ihrer Wahl zu entscheiden. Sie soll in ihrer Disposition nicht durch die Erwägung beeinträchtigt werden, die Heranziehung eines neuen, aus ihrer Sicht für die Prozessführung geeigneteren Anwalts gehe im Verhältnis zum Gegner teilweise zu ihren Lasten. Eine Präjudizierung durch vorprozessuale Umstände findet nicht statt. Ob Prozesskosten notwendig sind, ist grundsätzlich nur aus dem Blickwinkel der unmittelbaren prozessualen Auseinandersetzung zu beurteilen.
Der Anspruch auf Berücksichtigung der vollen Verfahrensgebühr im Rahmen der Kostenfestsetzung mag allenfalls dann Einschränkungen unterliegen, wenn die Partei ihre außergerichtliche und ihre gerichtliche Vertretung offensichtlich ohne jedes Eigeninteresse – etwa um zum Schaden der Gegenseite zusätzliche anwaltliche Gebührenansprüche auszulösen – in verschiedene Hände gelegt hat (vgl. Senatsbeschl. v. 30.7.2008–14 W 475/08; auch AG Saarbrücken AGS 2008, 365, 366). Darüber ist hier jedoch nicht zu befinden; denn diesbezüglich fehlt jedweder Anhalt.“
Gleiches gilt, wenn wie hier auf der Beklagtenseite zur Abwehr des Anspruchs vorgerichtlich zunächst ein anderer Rechtsanwalt tätig wird und die Partei vor Beginn des Prozesses den Anwalt wechselt. Anhaltspunkte, die darauf hindeuten könnten, dass der Anwaltswechsel ohne jegliches Eigeninteresse und zur absichtlichen Schädigung erfolgt sei, haben die Kläger nicht aufgezeigt.
Mitgeteilt von RiOLG Ernst Weller, Koblenz