Das nach § 104 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG statthafte Rechtsmittel ist zulässig. In der Sache hat die sofortige Beschwerde nur zum Teil Erfolg, denn das LG hat der Beklagten zu 3) grundsätzlich die geltend gemachte Gebühr nach Nr. 3104 VV zu Recht zugesprochen. Der Höhe nach war diese Gebühr aber auf einen Betrag von 561,67 EUR zu begrenzen. Das weitergehende Rechtsmittel war daher zurückzuweisen.

Zu Gunsten der Beklagten zu 3) war gem. Vorbem. 3 Abs. 3 VV i.V.m. Nr. 3104 VV eine 1,2-fache Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts angefallen, denn wie überwiegend wahrscheinlich ist, hat es zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien am 25.5.2007 dementsprechende Verhandlungen gegeben. Für den Anfall der außergerichtlichen Terminsgebühr sind keine hohen Anforderungen zu stellen. Die Gebühr entsteht bereits dann, wenn sich der Gegner auf das Gespräch – wobei ein fernmündlicher Kontakt genügt – einlässt, indem er die ihm unterbreiteten Vorschläge zur Kenntnis nimmt und deren Prüfung zusagt. Den Erfolg einer gütlichen Einigung setzt der Gebührentatbestand nicht voraus (BGH, Beschl. v. 20.11.2006 – II ZB 9/06, NJW-RR 2007, 286). Dabei kann es gerade bei komplexen Sachverhalten und mehreren Parallelverfahren für das Entstehen der Terminsgebühr ausreichend sein, wenn bestimmte Rahmenbedingungen für eine mögliche Einigung abgeklärt oder unterschiedliche Vorstellungen für die Erledigung der Verfahren unter Einschluss des streitigen Verfahrens ausgetauscht werden (BGH, Beschl. v. 27.2.2007 – XI ZB 39/05, NJW-RR 2007, 1578).

Eine derartige Terminsgebühr kann auch im Kostenfestsetzungsverfahren festgesetzt werden, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für den Anfall der Gebühr zwischen den Parteien streitig sind (BGH, Beschl. v. 10.5.2007 – VII ZB 110/06, MDR 2007, 1160 [= AGS 2007, 549). Auch ist es nicht erforderlich, dass sich die für die Festsetzung der beantragten Gebühr maßgeblichen Tatsachen ohne weitere Erhebung aus den Gerichtsakten ergeben oder unstreitig sind. Nach § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO genügt zur Berücksichtigung eines Ansatzes, dass er glaubhaft gemacht ist. Hierfür ist es lediglich erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Kostentatbestandes mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststehen müssen (BGH, Beschl. v. 4.4.2007 – III ZB 79/06, NJW 2007, 2493 [= AGS 2007, 322]).

Dass es derartige Kontakte zwischen den Prozessbevollmächtigten der Parteien tatsächlich gegeben hat, ist nach dem Vortrag der Parteien im Kostenfestsetzungsverfahren überwiegend wahrscheinlich. Hierzu hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten zu 3) im Einzelnen dargelegt, dass es zu dem fraglichen Telefongespräch unter Einbeziehung des vorliegenden Rechtsstreits gekommen ist, und hat dies durch die Vorlage des den Inhalt des Telefongespräches zusammenfassenden Schreibens vom 25.5.2007 belegt. Den diesbezüglichen Vortrag hat der Beklagtenvertreter anwaltlich versichert. Dass im Betreff dieses Schreibens ein anderes Aktenzeichen des Prozessbevollmächtigten des Klägers benannt ist, vermag hieran nichts zu ändern, denn aus der unmittelbar folgenden Formulierung "Klagen der von Ihnen vertretenen Anleger gegen die M GmbH vor dem LG Berlin" ergibt sich eindeutig, dass eine Mehrzahl von Verfahren einschließlich des vorliegenden mit diesem Schreiben angesprochen werden sollte, wofür auch der weitere Inhalt des Schreibens spricht. Ziel der Bemühungen des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 3) war dabei, eine möglichst baldige Beendigung der Rechtsstreite zu erreichen, was schließlich aufgrund der Klagerücknahme auch Erfolg hatte.

Wird die Terminsgebühr aufgrund einer telefonischen Besprechung geltend gemacht, die mehrere Parallelverfahren einbezogen hat, ist die Gebühr aber der Höhe nach begrenzt. Nach der Rspr. des Senates entstehen in den angesprochenen Prozessen durch dieselbe Handlung zwar jeweils Terminsgebühren. Der Höhe nach fällt aber die Gebühr nur einmal aus dem addierten Wert aller betroffenen Verfahren an. Jedem Verfahren ist der Gebührenanteil zuzuordnen, der dem Anteil des Verfahrens am Gesamtstreitwert entspricht (a.A. im Gegensatz zur Vorauflage: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 18. Aufl., Nr. 3104 Rn 98). An dieser Rspr. (vgl. Beschl. v. 25.1.2007–2 W 153/06) hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest.

Dabei ist zu beachten, dass die Einigungsbemühungen sich auf verschiedene Angelegenheiten im Sinn des RVG bezogen. Dies ist der Grund dafür, dass auch in jeder einzelnen Angelegenheit eine Terminsgebühr entsteht. Die entscheidende Frage ist aber, in welcher Höhe sie entsteht. Insoweit hat der Senat die Parallele zur Einigungsgebühr herangezogen, bei der nach h.M. grundsätzlich eine Addition der Werte erfolgt (Gerold/Schmidt/Müller-Rabe Nrn. 1003, 1004 Rn 66). Dies erscheint deshalb als interessengerecht, weil die hier behandelte besondere Form der Terminsgebühr von ihren tatbestandlichen Vorausset...

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