1. Die nach §§ 104 Abs. 3 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO statthafte und zulässige sofortige Beschwerde des Klägers gegen den nach §§ 21 Nr. 1 RPflG, 103 ff. ZPO ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 12.3.2008 hat keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin hat die Kosten, die der Kläger dem Beklagten aufgrund des Beschlusses des 10. Zivilsenats des OLG erstatten muss, rechtlich richtig festgesetzt. Der Beklagte hat nach dieser Kostengrundentscheidung gegen den Kläger den beantragten und festgesetzten Kostenerstattungsanspruch. Der Kläger ist als Kostenschuldner nicht nach § 214 Abs. 1 BGB berechtigt, die ihm aufgrund der Kostengrundentscheidung auferlegte Leistung an den Beklagten wegen Verjährung zu verweigern. Der Schuldner ist gem. § 214 Abs. 1 BGB erst nach Eintritt der Verjährung berechtigt, die Leistung zu verweigern. Im vorliegenden Fall ist die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs noch (längst) nicht eingetreten.
2. Nach Art. 229 § 6 Abs. 1 S. 1 EGBGB finden die Vorschriften des BGB über die Verjährung in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung Anwendung. Auf die regelmäßige Verjährungsfrist, die gem. § 195 BGB drei Jahre beträgt, kann der Kläger sich nicht berufen. Die Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB geht als speziellere Regelung der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB vor (vgl. OLG Koblenz, Beschl. v. 27.12.2006–1 W 749/06 – OLGR 2007, 380). Nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren. Demnach beträgt die Verjährungsfrist eines prozessualen Kostenerstattungsanspruchs aufgrund einer rechtskräftigen Kostengrundentscheidung nach dieser Bestimmung 30 Jahre (vgl. LG Zweibrücken, Beschl. v. 18.1.2006, Rpfleger 2006, 289; BGH, Beschl. v. 23.3.2006 – V ZB 189/05, NJW 2006, 1962 = MDR 2006, 1316, der den vorgehenden Beschluss des OLG Stuttgart v. 15.11.2005, NJW-RR 2006, 1367, bestätigt hat; vgl. OLG München, Beschl. v. 5.5.2006–11 W 2155/05, OLGR 2006, 602; vgl. Bamberger/Roth/Henrich, BGB, 2. Aufl. 2007, § 197 Rn 18; Erman/J. Schmidt-Räntsch, BGB, 12. Aufl. 2008, § 197 Rn 12; Palandt/Heinrichs, BGB, 67. Aufl. 2008, § 197 Rn 11; vgl. auch Zöller/Herget, ZPO, 26. Aufl. 2007, § 104 Rn 21 "Verjährung"). In dem Beschl. v. 23.3.2006 ist der V. Zivilsenat des BGH der h.A. gefolgt, die auch schon der 13. Zivilsenat des OLG Naumburg in seinem Beschl. v. 29.8.2001–13 W 439/01 – (OLG-NL 2002, 69) vertreten hat, dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren als sogenannte Vollstreckungsverjährung aus § 218 BGB a.F. und jetzt aus § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB folgt. Der V. Zivilsenat des BGH hat zur Begründung im Einzelnen ausgeführt:
"Für den prozessualen Kostenerstattungsanspruch ist eine besondere Verjährungsfrist nicht bestimmt. Für ihn gilt deshalb zunächst auch die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Da der Anspruch aber, aufschiebend bedingt, erst mit der Erhebung der Klage oder der Einleitung anderer Verfahren entsteht (BGH, Urt. v. 8.1.1976 – III ZR 146/73, WM 1976, 460), ist seine Verjährung zunächst nach § 204 Abs. 1 und 2 BGB bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der rechtskräftigen Entscheidung, der anderweitigen Beendigung oder einem auf seinem Nichtbetreiben durch die Parteien beruhenden Stillstand des Verfahrens gehemmt. Wird das Verfahren, wie hier, mit einer rechtskräftigen Entscheidung abgeschlossen, wird rechtskräftig nicht nur über die Hauptsache entschieden. Vielmehr wird mit der Entscheidung über die Kosten des Verfahrens auch rechtskräftig festgestellt, ob und in welchem Umfang eine Partei verpflichtet ist, der anderen Partei die ihr entstandenen Kosten des Verfahrens zu erstatten. Damit wird der Kostenerstattungsanspruch i.S.v. § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB rechtskräftig festgestellt. ... Eine in diesem Sinne rechtskräftige Feststellung liegt nämlich nach allgemeiner Meinung nicht erst vor, wenn der Schuldner zu einer bezifferten Zahlung oder zu einer bestimmten anderen Leistung verurteilt worden ist; es genügt ein Urteil oder eine andere Entscheidung, die seine Leistungspflicht rechtskräftig feststellt ... Eine solche Feststellung erfolgt durch die Kostengrundentscheidung" (siehe BGH, Beschl. v. 23.3.2006, a.a.O., Rn 8 m. w. Nachw.).