AnwaltKommentar zum RVG. Herausgegeben von Rechtsanwalt Norbert Schneider und RiOLG Hans-Joachim Wolf. Bearbeitet von Rechtsanwalt Norbert Schneider, RiOLG Hans-Joachim Wolf, Dipl.-Rpfl. Peter Mock, RiLG Dr. Julia Onderka, RiOLG Dirk Schnapp, Rechtsanwalt Dr. Egon Schneider, Rechtsanwalt Stefan Wahlen und Steuerberater Helmut Kögler. 5. Aufl. 2010. Deutscher Anwalt Verlag, Bonn. XXIII, 2525 S. 128,00 EUR

Im sechsten Jahr nach Inkrafttreten des RVG ist der bewährte Standardkommentar zum RVG nunmehr in der 5. Auflage erschienen. Das Werk berücksichtigt Rechtsprechung, Schrifttum und Änderungen des RVG durch den Gesetzgeber bis einschließlich Oktober 2009. Eingearbeitet sind daher z.B. die Änderungen des RVG durch das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz). So wird im Rahmen der Kommentierung zu Nr. 1003 VV zutreffend darauf hingewiesen, dass aufgrund des durch das FGG-RG neu eingefügten Abs. 2 der Anm. zu Nr. 1003 VV RVG der frühere Streit darüber erledigt ist, ob in Sorge- und Umgangsrechtsverfahren eine Einigungsgebühr anfallen kann. Ferner werden bereits der durch die stark kritisierte Rspr. des BGH zur Anrechnung der Geschäftsgebühr mit Wirkung vom 5.8.2009 neu eingefügte § 15a RVG sowie der ebenfalls vor diesem Hintergrund geänderte § 55 Abs. 5 RVG kommentiert. Auch die am 1.10.2009 in Kraft getretene Änderung des § 53 RVG durch das 2. Opferrechtsreformgesetz ist berücksichtigt.

Die durch das Gesetz zur Neuregelung des Verbots der Vereinbarung von Erfolgshonoraren vom 12.6.2008 (BGBl I S. 1000) neu eingefügten §§ 3a bis 4b RVG werden in der 6. Auflage nunmehr von Onderka auf ca. 50 Seiten kommentiert. Zutreffend werden im Rahmen der Kommentierung von 3a RVG ausführlich die mit einer vereinbarten Abrechnung im Viertelstundentakt (Zeittaktklausel) verbundenen Gefahren erläutert. Zusätzlich hätte hier noch der Aufsatz von Hansens in RVGreport 2009, 164 zur Vereinbarung von Zeitintervallen in Honorarvereinbarungen nachgewiesen werden können. Ferner wird bei § 3a RVG die Rspr. des BGH (AGS 2009, 262) zur Unangemessenheit der Vereinbarung eines das Fünffache der gesetzlichen Höchstgebühren übersteigenden Strafverteidigerhonorars unter Hinweis auf die Entscheidung des BVerfG (AGS 2009, 423) kritisch beleuchtet. Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für das Erfolgshonorar werden bei § 4a RVG umfassend und detailliert dargestellt. In der Kommentierung zu § 34 RVG (Vergütung für die Beratung) beschäftigt sich dieselbe Autorin ausführlich mit der Frage der Anwendbarkeit der §§ 3a ff. RVG auf die bei außergerichtlicher Beratung zu treffende Gebührenvereinbarung.

N. Schneider beginnt seine anschauliche, leicht verständliche und mit vielen Berechnungsbeispielen versehene Kommentierung des § 15a RVG mit einer zum Verständnis der Bestimmung erforderlichen Darstellung der Historie des Anrechnungsstreits. Anschließend werden ausführlich die Unterschiede zwischen Abs. 1 (Wahlrecht des Rechtsanwalts im Innenverhältnis zum Mandanten) und Abs. 2 der Bestimmung (Auswirkung auf die Kostenerstattung durch Dritte an den Mandanten) dargestellt. Nach Auffassung von N. Schneider hat die Regelung in § 15a Abs. 2 RVG auch Bedeutung für die Abrechnung bei Prozesskostenhilfe mit der Landeskasse. Ob § 15a Abs. 2 RVG auch für die Berufung der Staatskasse auf eine Anrechnung gilt, kann jedoch zweifelhaft sein (vgl. Hansens RVGreport 2009, 161, 163 und 241). Denn die Staatskasse ist bei PKH nicht dem Mandanten, sondern dem beigeordneten Rechtsanwalt erstattungspflichtig. Im Ergebnis wird es hierauf jedoch aufgrund des geänderten § 55 Abs. 5 RVG nicht ankommen, weil die Staatskasse – hierauf weist N. Schneider zutreffend hin – sich nur dann auf eine Anrechnung berufen kann, wenn sie selbst Zahlungen geleistet hat.

Der Kommentierung der Vergütung in der Zwangsvollstreckung (Nrn. 3309-3310 VV) ist vom Kommentator Wolf ein die praktische Arbeit ungemein erleichterndes Vollstreckungs-ABC vorangestellt worden. Das ABC ermöglicht es dem Nutzer, ohne langes Suchen die einschlägige Kommentarstelle aufzufinden.

Ebenfalls von hohem praktischem Nutzen ist die als Anhang aufgenommene Kommentierung wichtiger Streitwertvorschriften. Hervorzuheben ist, dass sogar die Vorschriften des FamGKG über den Verfahrenswert in Familiensachen ausführlich und mit zahlreichen Berechnungsbeispielen erläutert werden. Die Kommentierung der Streitwertvorschriften umfasst einschließlich der ebenfalls abgedruckten aktuellen Streitwertkataloge für die Verwaltungs- und Sozialgerichtsbarkeit insgesamt immerhin ca. 110 Seiten.

Abgerundet wird der Kommentar durch die umfassende und praxisgerechte Darstellung der für in Verkehrssachen tätige Rechtsanwälte interessanten Abrechnung nach den Abrechnungsgrundsätzen durch N. Schneider.

Fazit: Innerhalb der vorhandenen Kommentare zum RVG nimmt der AnwaltKommentar eine hervorgehobene Stellung ein. Der Kommentar erläutert nicht zuletzt anhand einer Vielzahl von Berechn...

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