Die Beschwerde hat nur teils Erfolg. Ihr Einwand zu den Reisekosten ist grundlos. Zur anwaltlichen Verfahrensgebühr auf Klägerseite ist hingegen in der Tat nur mit 0,65 zu rechnen.
1. Reisekosten
Aus § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO folgt nicht, dass Reisekosten eines Anwalts, der im Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist, die Ersatzfähigkeit abzusprechen wäre. Beim Wort genommen gibt er vielmehr Gegenteiliges vor. Reisekosten eines solchen Anwalts sind, sofern angefallen, stets zu erstatten, also unabhängig von der Notwendigkeit seiner Zuziehung. Ob dem so ist, kann offen bleiben. Da die Klägerin in G wohnt, war die Einschaltung eines in R niedergelassenen Rechtsanwaltes eine Maßnahme notwendiger Rechtsverfolgung i.S.v. § 91 Abs. 2 S. 1, 2. Hs. ZPO, zumal R nur knapp 20 km von G entfernt und näher an den Dresdner Prozessgerichten gelegen ist (st. Rspr. des BGH, grundlegend Beschl. v. 16.10.2002 – VIII ZB 30/02 [= AGS 2003, 97]; zum Anwalt am dritten Ort vgl. etwa BGH, Beschl. v. 18.12.2003 – I ZB 21/03).
Den Anfall und die Höhe der Reisekosten beanstandet die Beklagte nicht. Dafür gibt es auch keinen Anlass (Nrn. 7003, 7005 Nr. 1, Vorbem. 7 Abs. 2 VV). Im Übrigen spart die Beklagte bei ihren Überlegungen aus, dass der seinerzeitige § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO zum 1.7.2004 (ersatzlos) gestrichen wurde, dies mit der Erwägung, auch die Reisekosten eines im Bezirk, aber nicht am Ort des Prozessgerichts sitzenden Rechtsanwaltes müssten ersatzfähig sein (BT-Drucks 15/1971 S. 296). Anhaltspunkte dafür, der Gesetzgeber habe dies nur knapp drei Jahre später, also mit der Neufassung des § 91 Abs. 2 S. 1 ZPO durch das Rechtsanwalt-SelbstverwaltungsstärkungsG, wieder ändern wollen, fehlen.
2. Kosten der Verfahrensgebühr
Insofern bemerkt die Beklagte mit Grund, dass sie mit dem Prozessvergleich nur die (anteiligen) Kosten einer ermäßigten Verfahrensgebühr übernommen hat. Dies folgt bereits aus dessen Kostenabsprache, also der dortigen Nr. II.
Die Beklagte bringt, jedenfalls sinngemäß und unwidersprochen, nach dem klägerischen Festsetzungsgesuch im Übrigen glaubhaft vor, sie sei vom Anfall einer Geschäftsgebühr zum Gegenstand der Klage und so davon ausgegangen, nur die Kosten einer ermäßigten Verfahrensgebühr (anteilig) ersetzen zu müssen. Dergleichen durfte sie annehmen (§§ 133, 157 BGB). Bei Abschluss des Vergleichs, am 10.6.2009, entsprach es gefestigter Rspr. des BGH, dass, liegen die Voraussetzungen nach Vorbem. 3 Abs. 4 S. 1 VV vor, nur die Kosten der ermäßigten Verfahrensgebühr zu denen des Rechtsstreits zählen. Folglich kann eine Vereinbarung, die sich auf die (anteilige) Übernahme der Kosten des Rechtsstreits beschränkt, auch nur diese reduzierten Kosten erfassen (zur seinerzeitigen Rspr. des BGH vgl. etwa Beschl. v. 22.1.2008 – VIII ZB 57/07 [= AGS 2008, 158] und Beschl. v. 14.8.2008 – I ZB 103/07 [= AGS 2008, 574]). Hinzu kommt, und das gibt, sofern noch Zweifel bleiben, den Ausschlag, dass auch die Klägerin dies so verstanden hat. Denn anders lässt sich nicht erklären, dass sie auch nach Abschluss des Vergleichs zunächst nur die Kosten einer ermäßigten Verfahrensgebühr geltend gemacht hat.
So kommt es auf die Bedeutung der Abgeltungsklausel und die sich hieran anschließende Frage nicht an, ob diese einen Einwand nach § 397 BGB begründet, der auch im Festsetzungsverfahren beachtlich wäre, weil die Tatsachen, die ihn tragen, unstrittig sind. Auch dafür spricht allerdings viel, wenn nicht gar alles, da nach der seinerzeitigen Rechtsprechungslage der anzurechnende Teil der Geschäftsgebühr nur im Wege eines Schadensersatzanspruches durchsetzbar und ein solcher nach dem Wortlaut von Ziffer I des Prozessvergleichs nicht mehr zu erfüllen war.
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Die Oberlandesgerichte Stuttgart (AGS 2010, 25) und München (MDR 2009, 1417) wenden § 15a Abs. 2 RVG, dessen Ausnahmen hier unstrittig nicht greifen, auch auf Prozessvergleiche an, die vor seinem Inkrafttreten geschlossen wurden. Das beurteilt der Senat, aus den genannten Gründen, anders, auch wenn er im Übrigen daran festhält, dass § 15a Abs. 2 RVG auch Altfälle erfasst (dazu Senatsbeschl. v. 13.8.2009–3 W 793/09). Einschlägige Rspr. des BGH gibt es – wohl – nicht. Dessen Entscheide vom 2.9.2009 (II ZB 35/07 [= AGS 2009, 466]) und vom 9.12.2009 (XII ZB 175/07 [= AGS 2010, 54]) betrafen, sofern erkennbar, keine Kostenabsprachen aus Prozessvergleichen. Das gebietet die Zulassung der Rechtsbeschwerde für die Klägerin.
Die Beklagte meint, auch die von ihr angesprochene Problematik der Reisekosten sei rechtsgrundsätzlicher Art. Der Senat hält diese Bewertung für vertretbar und lässt damit auch zu ihren Gunsten die Rechtsbeschwerde zu.