ZPO §§ 91a Abs. 1, 92 Abs. 2 Nr. 1
Leitsatz
- § 91a Abs. 1 ZPO ist auch im Kostenbeschwerdeverfahren anwendbar.
- Wird die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt und streiten die Parteien sodann über die gemäß § 91a Abs. 1 ZPO zu verteilenden Verfahrenskosten, so können diese entsprechend § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO gegeneinander aufgehoben werden, wenn derjenige Betrag, der der Hälfte der Kosten entspricht, als verhältnismäßig geringfügig anzusehen ist (hier 14,88 EUR).
KG, Beschl. v. 7.4.2009 – 2 W 116/08
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hatte mit der sofortigen Beschwerde geltend gemacht, dass der in dem angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss festgesetzte Ausgleichsanspruch um 263,00 EUR zu seinen Ungunsten zu niedrig ausgefallen sei. Nachdem die Parteien einen Vergleich in der Hauptsache mit einem Streitwert von 2.500.000,00 EUR geschlossen hatten, erklärten sie das Kostenbeschwerdeverfahren übereinstimmend für erledigt. Jedoch stellten sie widerstreitende Anträge hinsichtlich der Verteilung der Kosten dieses Verfahrens. Ihre Anträge begründen sie zum einen mit ihrer jeweils unterschiedlichen Auffassung zu den vormaligen Erfolgsaussichten der sofortigen Beschwerde und zum anderen mit ihrer jeweils unterschiedlichen Auffassung darüber, ob der Vergleich, der u.a. eine Kostenregelung enthielt, auch die Kosten des Kostenbeschwerdeverfahrens umfasst.
Aus den Gründen
Gem. § 91a Abs. 1 ZPO, der auch im Kostenbeschwerdeverfahren anwendbar ist, war vorliegend nur noch über die Kosten dieses Verfahrens zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Denn § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO räumt dem Gericht das Ermessen ein, im Interesse einer angemessen Verwendung von Personalressourcen der Justiz abweichend von dem u.a. in § 91a Abs. 1 ZPO normierten Erfolgsprinzip verhältnismäßig geringfügige Kostenbeträge einer an sich obsiegenden Partei aufzuerlegen. Diese Zielsetzung der Vorschrift trifft vorliegend zu. Insbesondere sind die Kosten des Kostenbeschwerdeverfahrens, die eine der Parteien bei einer Kostenaufhebung entgegen dem Erfolgsprinzip zu viel zu tragen hat, mit 14,88 EUR geringfügig (0,5 Anwaltsgebühren gemäß Nr. 3500 VV aus einem Verfahrenswert von 263,00 EUR, zuzüglich 19% Umsatzsteuer; Gerichtsgebühren entstehen gem. Nr. 1812 GKG-KostVerz. nicht, vgl. Hartmann, KostG, 37. Aufl. 2007, Nr. 1812 GKG-KostVerz. Rn 2 und 3). Dies gilt sowohl in absoluter Hinsicht als auch in relativer Hinsicht, gemessen zum Wert des Beschwerdeverfahrens (263,00 EUR) sowie zum Wert des Hauptsacherechtsstreits (2.500.000,00 EUR).