Die Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.
Da mit der Beschwerde geltend gemacht wird, das LG habe den Streitwert zu niedrig festgesetzt, ist nicht die Beklagte Beschwerdeführerin. Es handelt sich vielmehr gem. § 32 Abs. 2 RVG um eine Beschwerde ihres Prozessbevollmächtigten aus eigenem Recht (Hartmann, KostG, 38. Aufl., § 32 RVG Rn 14). Als solche ist sie gem. § 68 Abs. 1 GKG zulässig.
In der Sache hat die Beschwerde allerdings keinen Erfolg. Das LG hat richtig entschieden: Der Vergleich hat keinen Mehrwert.
a) Die Bestimmung des Gegenstandswertes des Vergleichs als Bemessungsgrundlage für die anwaltliche Einigungsgebühr gem. Nr. 1000, 1003 VV richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 22 ff. RVG. Soweit der Gegenstand des Vergleichs auch Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist, bestimmt sich der Wert des Prozessvergleichs gem. § 23 Abs. 1 RVG nach den für die Gerichtsgebühren geltenden Wertvorschriften.
b) Das LG hat den Gebührenstreitwert für das gerichtliche Verfahren gem. § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§ 3, 4 und 9 ZPO zu Recht auf 78.000,00 EUR festgesetzt; hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer auch nicht. Im Ergebnis und in der Begründung richtig ist aber auch die Entscheidung des LG, einen Mehrwert des Vergleichs zu verneinen.
aa) Ein Mehrwert ergibt sich nicht daraus, dass durch den Vergleich andere Ansprüche erledigt worden wären, die nicht auch Gegenstand des Rechtsstreits waren. Der für die Wertfestsetzung maßgebende Gegenstand des Rechtsstreits ist hier deckungsgleich mit dem durch den Vergleich erledigten Gegenstand. Wird ein Anspruch auf Rentenzahlung mit einer Klage auf künftige Leistung gem. § 258 ZPO verfolgt, ist Gegenstand des Rechtsstreits nicht nur das Stammrecht, sondern alle daraus künftig erwachsenden Forderungsrechte ungeachtet dessen, dass sie zum Zeitpunkt der Klage noch nicht fällig sind. Nichts anderes gilt, wenn eine solche künftige Leistungspflicht – wie hier – nicht tituliert, sondern nur festgestellt werden soll. Auch dann sind alle im Lauf der Zeit entstehenden Rentenansprüche bereits jetzt zu dem Rechtsverhältnis zu rechnen, dessen Feststellung begehrt wird. Abgesehen von der bereits fälligen Rente und den für die Streitwertbemessung unbeachtlichen Nebenforderungen wurden in dem Vergleich auch nur diese Ansprüche erledigt und nicht mehr.
bb) Für die Wertbestimmung ist nicht maßgebend, dass die Parteien die Ansprüche durch Vereinbarung einer Abfindung erledigt haben. Der Wert eines Vergleichs richtet sich nicht danach, worauf sich die Parteien geeinigt haben, sondern worüber der Vergleich geschlossen wurde (OLG Düsseldorf NJW-RR 2008, 1697 m. w. Nachw. [= AGS 2008, 462]; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 1000 VV Rn 331). Es ist also insbesondere nicht entscheidend, welchen Wert die Forderungen haben, die durch den Vergleich begründet wurden, maßgebend ist, wie die Rechte zu bewerten sind, die durch den Vergleich dem Streit entzogen wurden. Folglich kommt es bei einem Abfindungsvergleich nicht auf den Abfindungsbetrag, sondern auf den Wert der abgefundenen Ansprüche an (Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Nr. 1000 VV Rn 334). Die Zahlung einer Abfindung ist zwar etwas anderes als die vom Kläger geforderte Rente und sie mag für den Kläger in verschiedener Hinsicht auch vorteilhaft sein. Die Abfindungsregelung stellt aber nur eine andere Art und Weise der Erfüllung der zu bewertenden Rentenansprüche dar. Der Wert der hier abgefundenen Rechte ist aber nicht nach dem kapitalisierten Zweitwert der Rente zu bemessen, den die Parteien der Abfindungsregelung als Berechnungsbasis zugrund gelegt haben. Denn gem. § 23 Abs. 1 RVG ist der Wert nach den Regelungen des GKG zu bestimmen; und das ist der Streitwert, den das LG zutreffend festgesetzt hat.